Rz. 135

Die Krankenunterlagen sollten stets mit der Klageerwiderung im Original dem Gericht übergeben werden. Die Gründe hierfür bestehen zum einen darin, dass sich der Sachverhalt zum Teil nur aus den Krankenunterlagen entnehmen lässt und das Gericht aufgrund der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung somit diese Krankenunterlagen benötigt; zum anderen wird stets ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, wofür die Krankenunterlagen im Original benötigt werden. Dem Sachverständigen sollten die Krankenunterlagen stets im Original zur Verfügung gestellt werden, da z.B. Röntgenaufnahmen und Ultraschallbilder nur im Original zu bewerten sind. Allerdings ist aus taktischen Erwägungen anzuregen, die Original-Krankenunterlagen nur gegen Empfangsbekenntnis dem Gericht zu übergeben, da es nicht selten vorkommt, dass die Krankenunterlagen bei Gericht verloren gehen. Dies würde u.U. zu Lasten der Behandlerseite gehen, wenn nicht lückenlos dargelegt werden könnte, dass die Krankenunterlagen dem Gericht übergeben wurden.

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