a) Gemeinsamkeiten zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Rz. 46
Die Rechtsprechung zum Ausgleich ehebezogener Zuwendungen hat sich vornehmlich für den Güterstand der Gütertrennung entwickelt. Hierbei spielen vor allem Wertanlagen oder Grundstücke zur Vermögensbildung und Alterssicherung eine große Rolle.
Weniger erstaunlich ist auch, dass Gütertrennung und Übertragung von Grundstücken –, die zum Teil selbstbewohnt und zum Teil für den eigenen Betrieb genutzt wurden – auf die Ehefrau, durch selbstständige Handwerker mehrfach entschieden werden mussten. Hierbei dürften vermeintliche Haftungsrisiken durch Vereinbarung der Gütertrennung einerseits und Sicherung zumindest des eigenen Hauses anderseits ausschlaggebend gewesen sein.
Rz. 47
Nachfolgend konzentrierten sich die rechtlichen Auseinandersetzungen bei Gütertrennung um vornehmlich selbstbewohnte Hausgrundstücke. Zunehmend wurde auch über die Vermögensauseinandersetzung von unbenannten Zuwendungen bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entschieden. Hierbei wird nunmehr von einem gemeinschaftsbezogenen Zweck einer Zuwendung gesprochen.
Rz. 48
Ausdrücklich wird festgestellt, dass die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei wechselseitigen Zuwendungen im Güterstand der Gütertrennung auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften zur Anwendung kommen.
Rz. 49
Die Grundsätze zur Zumutbarkeit und Höhe der Ausgleichung einer unbenannten Zuwendung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind daher weitgehend angenähert, so dass sowohl für die Ehe im Güterstand der Gütertrennung als auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft die gleichen Maßstäbe zugrunde gelegt werden können.
b) Zumutbarkeitskriterien
aa) Grundsatz
Rz. 50
Ob die Aufrechterhaltung einer unbenannten Zuwendung bei einer Ehe mit Vereinbarung von Gütertrennung oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist, obliegt der tatrichterlichen Entscheidung.
Hierzu führt der BGH aus:
Zitat
Der gemeinschaftsbezogene Zweck einer Zuwendung hat allerdings nicht notwendig zur Folge, dass die Zuwendung bei Scheitern der Beziehung auszugleichen ist. Insbesondere bei Beiträgen zu laufenden Kosten, die im täglichen Leben regelmäßig anfallen oder durch größere Einmalzahlungen ausgeglichen werden, scheidet ein Ausgleich regelmäßig aus. Bei der Abwägung, ob und in welchem Umfang Zuwendungen … zurückerstattet werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistung zu gewähren. … Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen unter Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Bedeutung zukommt.
Rz. 51
Bei der Gesamtabwägung ist vor allem die Dauer der Ehe oder der Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen. Diese Dauer ist in das Verhältnis zur der Höhe der Zuwendung zu setzen unter Berücksichtigung der gegenseitigen Einkommensverhältnisse. Danach müssen den Zuwendungen zudem erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommen und bei Beendigung des Zusammenlebens– -also zum Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage – noch vorhanden sein. Zu berücksichtigen ist auch, ob Einmalzahlungen oder entsprechende Leistungen vorgenommen worden sind und sich diese, wie etwa Darlehensbeiträge für das selbstbewohnte Familienhaus, das im Eigentum des andern Ehegatten oder Partner stand, als Beitrag zum laufenden Lebensunterhalt erweisen.
Rz. 52
Insgesamt dürften zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden sein:
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zum einen die Investition in das Eigentum des anderen Ehegatten oder Lebenspartners oder die Übertragung von (Mit-) Eigentum an einem selbstbewohnten Hausgrundstück oder Eigentumswohnung |
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zum anderen die Beurteilung in dem sonstigen Vermögensaufbau, bei denen darüber hinaus kein direkter Vorteil im Rahmen des Zusammenlebens zu erkennen ist. |
bb) Familienheim
Rz. 53
Sofern eine Beteiligung an Darlehens- und sonstigen Verpflichtungen an dem auch schon zuvor im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Grundstücks oder dem Bau eines Hauses auf einem solchen Grundstück nach Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgeglichen werden soll, ist zunächst zu ermitteln, ob die Höhe der Darlehensraten oder der sonstigen finanziellen Beteiligung, den Wohnwert der Nutzung des Hauses "deutlich" überschritten haben.
Rz. 54
Wenn somit für Miete – also für allgemeine Lebenshaltungskosten – bei einem vergleichbaren Objekt ebensolche Kosten hätten aufgewendet werden müssen, wird ein Ausgleichsanspruch nu...