Rz. 71

Ausgangspunkt war eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1994. Für die Ehe war Gütertrennung vereinbart. Die Ehefrau hatte den Haushalt mit drei Kindern allein versorgt und zudem in dem von dem Ehemann ererbten und erfolgreich weitergeführten Baumschulenbetrieb mitgearbeitet. Der Wertzuwachs des Betriebs lag vor allem an Grundstückszukäufen.[49]

 

Rz. 72

Die Arbeitsleistung der Ehefrau war begrifflich keine unbenannte Zuwendung, stellte sich aber wirtschaftlich betrachtet als geldwerte Leistung dar, wie bei einer Übertragung von Vermögenssubstanz.

Wenn die erbrachten Arbeitsleistungen über die im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflichtung zur ehelichen Beistandsleistung weit hinausgehen, ist die Annahme eines konkludenten Abschlusses eines familienrechtlichen Vertrages gerechtfertigt. Die Geschäftsgrundlage ist mit dem Scheitern der Ehe entfallen.

 

Rz. 73

Für die Annahme eines familienrechtlichen Vertrages wird verlangt, dass die Mitarbeit in dem Betrieb eine gewisse Dauer und Regelmäßigkeit aufweist und dadurch die Beschäftigung eines anderen Arbeitnehmers ersetzt wird. Auf die Art der Tätigkeit soll es für die Annahme des rechtsgeschäftlichen Willens hingegen nicht ankommen.

[49] BGH FamRZ 1994, 1167.

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