Rz. 28

Eine Anwendung des § 313 BGB zum Ausgleich eines extremen Ausnahmefalles kommt in Betracht, wenn der Ehemann sein Vermögen während der Ehezeit auf die Ehefrau übertragen hatte, der Ehemann bei Trennung kein weiteres Vermögen hat, das Vermögen bei der Ehefrau noch vorhanden ist und ein Zugewinnausgleichsanspruch des Ehemannes daran scheitert, dass die Ehefrau ein das Endvermögen übersteigendes Anfangsvermögen ausweisen kann und der Zuwendende zudem seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten kann. Hierbei sind entsprechende Wertungen zum "Notbedarfsfall" im Schenkungsrecht offenbar, die nach § 528 BGB zur Rückforderung berechtigen könnte.[14]

 

Rz. 29

 

Rechenbeispiel

 
Anfangsvermögen F 300.000 EUR
Endvermögen F (1/1 Hausgrundstück) 300.000 EUR
Anfangsvermögen M 0 EUR
Endvermögen M 0 EUR

Kein Zugewinnausgleich

Ehefrau behält den alleine noch vorhandenen Vermögenswert von 300.000 EUR.

 

Rz. 30

Durch den BGH entschieden wurde auch ein Rechtsstreit, in dem nach Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages im Rahmen eines Versöhnungsversuches ein Bausparguthaben übertragen wurde, das nach Scheitern des Versöhnungsversuches nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden konnte.[15]

[14] BGH FamRZ 1991, 1169.
[15] BGH FamRZ 1994, 258.

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