1. Arbeitsleistung zur Schaffung eines "Familienheimes"

 

Rz. 70

Nicht untypisch ist die Ausgangslage zur Begründung eines familienrechtlichen Vertrages.

 

Beispiel

Die Ehefrau erwarb – auch mit Mitteln des Ehemannes – ein Grundstück und baute das Haus um. Die Ehefrau steuerte hierzu die Baumaterialien bei, der Ehemann beteiligte sich am Umbau in erheblichem Umfang mit seiner Arbeitsleistung. Kurz nach Trennung der Parteien, die im Güterstand der Gütertrennung lebten, wurde das Haus fertiggestellt und die Ehefrau zog mit den Kindern ein.

Da keine Zuwendung von materieller Vermögenssubstanz vorlag, war das Rechtsinstitut der unbenannten Zuwendung nicht anzuwenden. Die Ausgleichsregelung erfolgte jedoch über die Annahme eines konkludent geschlossenen familienrechtlichen Vertrages. Die Geschäftsgrundlage sei durch das Scheitern der Ehe weggefallen.[48]

[48] BGH FamRZ 1982, 910.

2. Mitarbeit im Betrieb

 

Rz. 71

Ausgangspunkt war eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1994. Für die Ehe war Gütertrennung vereinbart. Die Ehefrau hatte den Haushalt mit drei Kindern allein versorgt und zudem in dem von dem Ehemann ererbten und erfolgreich weitergeführten Baumschulenbetrieb mitgearbeitet. Der Wertzuwachs des Betriebs lag vor allem an Grundstückszukäufen.[49]

 

Rz. 72

Die Arbeitsleistung der Ehefrau war begrifflich keine unbenannte Zuwendung, stellte sich aber wirtschaftlich betrachtet als geldwerte Leistung dar, wie bei einer Übertragung von Vermögenssubstanz.

Wenn die erbrachten Arbeitsleistungen über die im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflichtung zur ehelichen Beistandsleistung weit hinausgehen, ist die Annahme eines konkludenten Abschlusses eines familienrechtlichen Vertrages gerechtfertigt. Die Geschäftsgrundlage ist mit dem Scheitern der Ehe entfallen.

 

Rz. 73

Für die Annahme eines familienrechtlichen Vertrages wird verlangt, dass die Mitarbeit in dem Betrieb eine gewisse Dauer und Regelmäßigkeit aufweist und dadurch die Beschäftigung eines anderen Arbeitnehmers ersetzt wird. Auf die Art der Tätigkeit soll es für die Annahme des rechtsgeschäftlichen Willens hingegen nicht ankommen.

[49] BGH FamRZ 1994, 1167.

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