Dr. iur. Stephanie Herzog, Matthias Pruns
Einführung
"When you are wrestling for possession of a sword, the man with the handle always wins."
("Wenn man um den Besitz an einem Schwert kämpft, gewinnt immer der mit dem Griff in der Hand.")
Neal Stephenson, Snow Crash
A. Lex Provider?
Rz. 1
Die bisher dargestellten Grundsätze gelten vorbehaltlich einer abweichenden Parteivereinbarung. Eine individuelle vertragliche Regelung zwischen den Parteien kommt im digitalen Bereich faktisch nicht vor. Die Anbieter geben aber in der Regel in ihren Internetpräsenzen Regelungen vor, wie mit dem Account zu verfahren ist. Nur wenige Provider sehen dabei explizite Regelungen zum Verbleib des Accounts im Todesfall vor.
Im Einzelnen:
I. Vererblichkeit
Rz. 2
Zum Teil gehen die Provider – wie etwa gmx – dabei explizit von der Vererblichkeit des Accounts aus und sehen in ihren AGB nur besondere Voraussetzungen für die Legitimation der Erben mittels Erbschein oder Sterbeurkunde oder sonstigen Unterlagen vor (ausführlich siehe § 6 Rdn 5 ff.). Solche Regelungen, die den Erben etwa gegen Vorlage eines Erbscheins das Recht einräumen, das Konto (mit neuem Passwort) weiterzuführen oder Inhalte zu löschen, finden sich vor allem bei deutschen Anbietern.
Das mag im Einzelfall schon Grund genug sein, um zu einem deutschen Anbieter zu raten (vgl auch § 7 Rdn 3 ff., 6 ff.).
Rz. 3
Bei ausländischen Anbietern finden sich oft komplizierte Verfahren, die in der Regel in den USA und unter Einhaltung eines strengen Formalismus durchgeführt werden. So heißt es z.B. bei Google, wenn der sog. "Kontoinaktivitätsmanager" nicht aktiviert wurde:
Zitat
"Zugriff auf das Konto eines verstorbenen Nutzers anfordern: Wir stellen fest, dass viele Personen sterben, ohne klare Anweisungen bezüglich der Verwaltung ihrer Onlinekonten zu hinterlassen. Wir können das Konto eines verstorbenen Nutzers in einigen Fällen in Abstimmung mit nahen Familienangehörigen und -vertretern auflösen. Unter bestimmten Umständen können wir auch Zugriff auf Inhalte im Konto eines verstorbenen Nutzers gewähren. In sämtlichen Fällen ist unsere hauptsächliche Verantwortung jedoch, die Daten der Nutzer zu schützen und vertraulich zu behandeln. Aus diesem Grund können wir keine Passwörter oder Anmeldedaten zur Verfügung stellen. Die Entscheidung darüber, ob einer Anfrage bezüglich eines verstorbenen Nutzers stattgegeben wird, erfolgt stets nur nach einer sorgfältigen Prüfung."
Ähnlich geregelt ist es bei Microsoft i.R.d. "nächsten Familienangehörigen-Prozesses".
II. Erlöschen mit dem Tod
Rz. 4
Andere Anbieter bestimmen ausdrücklich, dass der Account unvererblich ist und mit dem Tode erlischt oder zumindest in einen sog. "Gedenkzustand" umgestellt wird. So sehen bspw. die Nutzungsbedingungen von Yahoo unter Punkt 5.4 vor:
Zitat
"Ein Account ist nicht übertragbar und alle Rechte an dem Account und den gespeicherten Inhalten erlöschen mit dem Tod des Nutzers."
In den Nutzungsbedingungen für den Dienst iCloud von Apple findet sich der Passus:
Zitat
"Sofern gesetzlich nichts and...