Wolfgang Arens, Jürgen Brand
I. Geschützter Personenkreis
Rz. 121
Berechtigte im Sinne des BetrAVG sind gem. § 17 BetrAVG Arbeitnehmer, wobei der Arbeitnehmerbegriff des BetrAVG dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff entspricht. Das wesentliche Kriterium ist daher die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit.
Rz. 122
Nach § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Altersversorgung "aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen" zugesagt worden sind. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Tätigkeit aufgrund von vertraglichen Beziehungen zwischen dem Begünstigten und dem Unternehmen erbracht wird. Es reicht nicht aus, dass sie diesem wirtschaftlich zugutekommt.
Rz. 123
Eine Versorgungszusage ist nur dann "aus Anlass" eines Arbeitsverhältnisses oder Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG erteilt, wenn zwischen ihr und dem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Erforderlich ist eine Kausalitätsprüfung, die alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Sagt ein Unternehmen allen Gesellschaftern und nur ihnen eine Versorgung zu, ist das ein Indiz dafür, dass dies nicht "aus Anlass" des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses geschah.
Rz. 124
Maßgeblich für den geschützten Umfang des Versorgungsanspruchs ist der jeweilige Versorgungsvertrag.
Rz. 125
Praxistipp
Eine genaue Beschreibung des sicherungsfähigen Personenkreises enthält das jeweilige Merkblatt des Pensionssicherungsvereins.
Rz. 126
Arbeitgeber i.S.d. §§ 7, 10 BetrAVG ist nach der Rechtsprechung des BAG derjenige, der selbst oder über Versorgungseinrichtungen die Altersversorgung zusagt oder erbringt.
Rz. 127
Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der Bestätigung eines Insolvenzplans erlischt das Amt des Insolvenzverwalters (§ 259 Abs. 1 S. 1 InsO). Der Schuldner erhält das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurück (§ 259 Abs. 1 S. 2 InsO) und wird mit der Aufhebung für ein noch schwebendes Verfahren wieder selbst prozessführungsbefugt. Dies entspricht den Festlegungen im Insolvenzplan. Ist dieser in formelle Rechtskraft erwachsen, treten die in seinem gestaltenden Teil festgelegten materiellen Wirkungen unmittelbar für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 S. 1 InsO). Insolvenzforderungen können daher nur noch in Höhe der vereinbarten Quoten durchgesetzt werden.
II. Persönlich haftende Gesellschafter
Rz. 128
Daraus folgt, dass für einen persönlich haftenden Gesellschafter kein Schutz seiner Ansprüche nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) besteht.
Rz. 129
Hinweis
War der persönlich haftende Gesellschafter zeitweise als Arbeitnehmer und zeitweise als Mitunternehmer tätig, ist eine zeitanteilige Aufteilung vorzunehmen. Der Teil der Versorgungszusage für die Arbeitnehmertätigkeit ist somit durch das BetrAVG geschützt:
III. GmbH-Geschäftsführer
Rz. 130
Schwierigkeiten ergeben sich ebenfalls bei der Qualifizierung des Geschäftsführers einer GmbH.
Rz. 131
Ob im Falle einer Entgeltlichkeit der Anstellungsvertrag materiell-rechtlich auch ein Arbeitsvertrag, der Geschäftsführer also Arbeitnehmer sein kann, ist umstritten. Der BGH verneinte dies bisher in ständiger Rechtsprechung mit der Begründung, der Geschäftsführer nehme als Vertretungsorgan der Gesellschaft Arbeitgeberfunktion wahr. Das BAG vertritt dagegen die Auffassung, dass der GmbH-Geschäftsführer auch Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person sein kann.
Rz. 132
Beispiel
Wird der Geschäftsführer außerhalb seiner organschaftlichen Tätigkeit für die GmbH im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig (z.B. als Buchhalter nach seiner Dienstzeit), so kann er jedenfalls in diesem Arbeitsverhältnis, das von der Geschäftsführertätigkeit getrennt zu sehen ist, ausnahmsweise als Arbeitnehmer angesehen werden.
Rz. 133
Verfügt ein GmbH-Geschäftsführer weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität, gilt er nach der Auffassung des BSG immer dann als abhängig Beschäftigter, wenn seine Tätigkeit der K...