a) Bereichsausnahmen für den öffentlichen Dienst

 

Rz. 5

Eine zentrale, wenngleich in der öffentlichen Diskussion um die Regulierung der Leiharbeit wenig beachtete Regelung im AÜG betrifft Fremdpersonaleinsätze innerhalb des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen. Nach früherer Rechtslage war äußerst umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Drittpersonaleinsätze im öffentlichen Dienst (vor allem die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD / TV-L) als Arbeitnehmerüberlassung einzustufen sind.[9] Hierauf hat der Gesetzgeber bei der letzten AÜG-Reform reagiert, indem er in § 1 Abs. 3 Nr. 2b und 2c AÜG großzügige Bereichsausnahmeregelungen für den öffentlichen Dienst vorgesehen hat. Danach ist vor allem für tarifliche Personalgestellungen, wie sie die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst vorsehen, der Anwendungsbereich des AÜG nicht eröffnet. Zudem findet sich in den Vorschriften eine Ausnahmeregelung für öffentliche tarifgebundene Arbeitgeber, die an das für private Arbeitgeber geltende Konzernprivileg (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG) angelehnt ist. Näheres hierzu ist unter Rdn 37 ff. dargestellt.

[9] Vgl. BT-Drucks 18/9232, 22.

b) Keine Änderungen beim sog. Konzernprivileg und weiteren Ausnahmetatbeständen

 

Rz. 6

Keine inhaltlichen Änderungen haben sich durch die AÜG-Novelle im Hinblick auf die schon zuvor in § 1 Abs. 3 AÜG vorgesehenen Ausnahmetatbestände, auf welche das Gesetz grundsätzlich keine Anwendung findet, ergeben.[10] Diese betreffen folgende Fälle:[11]

Überlassungen zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG);
Überlassungen zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des AktG, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG);
Überlassungen zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG);
Überlassungen in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 AÜG).
 

Rz. 7

 

Praxishinweis

Damit besteht unverändert die Möglichkeit, Arbeitnehmer zwischen verbundenen Konzernunternehmen zu verleihen, soweit der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (sog. Konzernprivileg).[12]

[10] Zu einzelnen anwendbaren Vorschriften vgl. § 1 Abs. 3 AÜG Eingangssatz, in dem im Vergleich zur bisherigen Rechtslage nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen wurden.
[11] Zur Reichweite der einzelnen Ausnahmetatbestände siehe statt vieler Schüren/Hamann/Hamann, § 1 AÜG Rn 546 ff.; Thüsing/Waas, § 1 AÜG Rn 197 ff.; Urban-Crell/Germakowski/Bissels/Hurst/Bissels, § 1 AÜG Rn 323 ff.
[12] Hierzu ausführlich u.a. Urban-Crell/Germakowski/Bissels/Hurst/Bissels, § 1 AÜG Rn 338 ff.; Ulber/Ulber, § 1 AÜG Rn 448 ff.; Schüren/Hamann/Hamann, § 1 AÜG Rn 596 ff.

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