Rz. 121

§ 1 Abs. 1b S. 4 AÜG räumt nicht tarifgebundenen Entleihern im Geltungsbereich eines Tarifvertrags der Einsatzbranche die Möglichkeit ein, abweichende tarifvertragliche Regelungen zur Überlassungshöchstdauer in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zu übernehmen.[293] An der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers fehlt es, wenn der Entleiher weder kraft Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband (§ 3 Abs. 1 TVG) oder Allgemeinverbindlichkeit (§ 5 TVG) an einen Verbandstarifvertrag gebunden noch selbst Partei eines Firmentarifvertrags ist. Ein Entleiher mit einer sog. OT-Mitgliedschaft ist damit nicht-tarifgebunden im Sinne des § 1 Abs. 1b S. 4 AÜG.[294] Ob ein Entleiher, der ausschließlich an einen Firmentarifvertrag gebunden ist, der keine Regelungen zur Abweichung von der Überlassungshöchstdauer enthält, kraft Betriebsvereinbarung die Regelungen des einschlägigen Verbandstarifvertrags übernehmen kann, ist fraglich. In derartigen Fällen dürfte es sich aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen, in dem Firmentarifvertrag entweder auf die diesbezüglichen Regelungen des Verbandstarifvertrags zu verweisen oder eine eigenständige Regelung zu treffen (z.B. in Form einer Öffnungsklausel).

[293] Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit lediglich auf Betriebsvereinbarungen abgestellt. Die Ausführungen gelten für Dienstvereinbarungen entsprechend, soweit sich nicht aus den jeweils maßgeblichen Personalvertretungsgesetzen Besonderheiten ergeben.
[294] BeckOK/Kock, § 1 AÜG Rn 112; Schüren/Hamann/Hamann, § 1 Rn 365.

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