Rz. 6

Keine inhaltlichen Änderungen haben sich durch die AÜG-Novelle im Hinblick auf die schon zuvor in § 1 Abs. 3 AÜG vorgesehenen Ausnahmetatbestände, auf welche das Gesetz grundsätzlich keine Anwendung findet, ergeben.[10] Diese betreffen folgende Fälle:[11]

Überlassungen zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG);
Überlassungen zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des AktG, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG);
Überlassungen zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG);
Überlassungen in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 AÜG).
 

Rz. 7

 

Praxishinweis

Damit besteht unverändert die Möglichkeit, Arbeitnehmer zwischen verbundenen Konzernunternehmen zu verleihen, soweit der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (sog. Konzernprivileg).[12]

[10] Zu einzelnen anwendbaren Vorschriften vgl. § 1 Abs. 3 AÜG Eingangssatz, in dem im Vergleich zur bisherigen Rechtslage nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen wurden.
[11] Zur Reichweite der einzelnen Ausnahmetatbestände siehe statt vieler Schüren/Hamann/Hamann, § 1 AÜG Rn 546 ff.; Thüsing/Waas, § 1 AÜG Rn 197 ff.; Urban-Crell/Germakowski/Bissels/Hurst/Bissels, § 1 AÜG Rn 323 ff.
[12] Hierzu ausführlich u.a. Urban-Crell/Germakowski/Bissels/Hurst/Bissels, § 1 AÜG Rn 338 ff.; Ulber/Ulber, § 1 AÜG Rn 448 ff.; Schüren/Hamann/Hamann, § 1 AÜG Rn 596 ff.

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