Rz. 428
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG ist es – für Verleiher wie Entleiher – bußgeldbewehrt, wenn die Überlassung der Leiharbeitnehmer nicht ausdrücklich in dem Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet ist, bevor der Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig wird (siehe im Einzelnen zur Offenlegungspflicht Rdn 190 ff.). Ziel des Gesetzgebers ist es, hierdurch sogenannte Vorrats- oder Absicherungs-Arbeitnehmerüberlassungserlaubnisse auszuhebeln. Damit ist es nun nicht mehr, wie nach der bis 31.3.2017 geltenden Rechtslage, möglich, einen Scheinwerk- bzw. Scheindienstvertrag in eine Arbeitnehmerüberlassung unter gleichzeitiger Berufung auf eine dem Auftragnehmer (vorsorglich) erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung umzudeuten. Auf eine rechtmäßige, da von einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gedeckte Arbeitnehmerüberlassung, sollen sich die Vertragsparteien nur dann berufen können, wenn sie den Vertrag im Vorfeld ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung deklariert haben.
Hiervon betroffen sind insbesondere Mitarbeiter von Dienstleistern, die in die Betriebsabläufe des Kunden stark integriert sind, ohne dass die Vertragsparteien dies bislang als Arbeitnehmerüberlassung qualifiziert haben bzw. als solche qualifizieren wollten. Vielfach verfügten bislang IT-Dienstleister, Engineering-Unternehmen, Caterer oder Promotion-Agenturen über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis für den Fall, dass eine zwischen ihnen und ihrem jeweiligen Kunden praktizierte Vertragsbeziehung zu einer Arbeitnehmerüberlassung umgedeutet wird.[1039] Für einen solchen Fall war der Kunde bis zum Inkrafttreten des neuen AÜG durch diese Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vor etwaigen ihn treffenden Rechtsfolgen geschützt. Dies wird durch die Offenlegungspflicht nunmehr verhindert.[1040]
Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG wird nicht durch die Festhaltenserklärung des Leiharbeitnehmers nach § 9 Abs. 2 AÜG "geheilt".[1041]
Verstöße gegen § 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG werden mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 EUR geahndet. Zuständige Verwaltungsbehörden sind die Behörden der Zollverwaltung (vgl. § 16 Abs. 3 AÜG).
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