Rz. 299

Verstößt der Entleiher gegen das Einsatzverbot, setzt er sich der Gefahr eines Bußgeldes aus. Der Arbeitgeber sieht sich also potentiell im Hinblick auf die Abwehr der Streikmaßnahmen nicht nur einem Konflikt mit der Gewerkschaft, sondern auch mit den Behörden ausgesetzt. In der kritischen und häufig schwer überschaubaren Situation eines Arbeitskampfes ist es dem Entleiher im Zweifel nur sehr schwer möglich, im Einzelnen sicherzustellen, dass Leiharbeitnehmer nicht mit streikbedingt ausgefallenen Tätigkeiten derart in Berührung kommen, dass von einer Tätigkeitsübernahme ausgegangen werden muss.[689] Der organisatorische Aufwand unter dem "Damoklesschwert" des Bußgeldes ist so groß, dass der bestreikte Entleiher häufig dazu übergehen wird, im Zweifel Leiharbeitnehmer "nach Hause" zu schicken. Dies zeigt, dass die gesetzliche Regelung des Einsatzverbots in ihren praktischen Wirkungen weit über das gesetzgeberische Ziel hinausschießen kann. Da beim Entleiher vor dem Arbeitskampf bereits tätige Leiharbeitnehmer – wenn sie aus Anlass des Arbeitskampfs keine anderen oder zusätzlichen Aufgaben übernehmen – keine streikbedingt ausgefallenen Tätigkeiten verrichten, können diese indes unbeschadet des Einsatzverbots weiterhin tätig bleiben. Dies erfordert eine frühzeitige Einsatzplanung, welche es dem Entleiher ermöglicht, den nach § 11 Abs. 5 S. 2 AÜG erforderlichen Nachweis zu erbringen.

[689] Schüren/Hamann/Schüren, § 11 AÜG Rn 159.

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