Rz. 433

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 8a AÜG ist bußgeldbewehrt, wenn der Entleiher Leiharbeitnehmer tätig werden lässt, obwohl der Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Dieser Bußgeldtatbestand adressiert allein den Entleiher. Nach der bis 31.3.2017 geltenden Rechtslage hatte das AÜG einem Leiharbeitnehmer lediglich das Recht gegeben, im Falle eines Streiks in seinem Einsatzbetrieb seine Arbeitsleistung zu verweigern. Der Leiharbeitnehmer sollte nicht als Streikbrecher fungieren müssen, gleichwohl sollte er diese Möglichkeit behalten. Die iGZ- und BAP-Tarifverträge sahen bereits vor Inkrafttreten des neuen AÜG ein Verbot des Streikeinsatzes vor. Danach ist es solchen Zeitarbeitsunternehmen, die den iGZ- oder BAP-Tarifvertrag zur Anwendung bringen, tariflich untersagt, diejenigen Leiharbeitnehmer, für die diese Tarifverträge galten, im Falle eines Streiks im Kundenbetrieb einzusetzen. Soweit mit einem Leiharbeitnehmer jedoch vereinbart wurde, dass auf sein Arbeitsverhältnis (zeitweise) kein Zeitarbeits-Tarifvertrag anwendbar sein sollte, sondern das gesetzliche Prinzip des Equal Treatment, galt weiterhin die bisherige gesetzliche Regelung eines bloßen Leistungsverweigerungsrechts zugunsten des Leiharbeitnehmers.[1052] Von dieser Möglichkeit hatte insbesondere der Einzelhandel Gebrauch gemacht.

Seit dem 1.4.2017 ist es unerheblich, ob der jeweilige Leiharbeitnehmer einem Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche oder dem Equal Treatment Prinzip unterfällt. Im Falle eines Einsatzes des Leiharbeitnehmers in einem unmittelbar durch Arbeitskampf betroffenen Betrieb, ist der Bußgeldtatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 8a AÜG erfüllt, wenn nicht die Ausnahme des § 11 Abs. 5 S. 2 AÜG greift (siehe hierzu im Einzelnen Rdn 278 ff.).

Für jeden Verstoß gegen das Streikbrecherverbot soll ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 EUR zu zahlen sein. Nach der Gesetzesbegründung soll bei der Festlegung der Höhe des Bußgeldes insbesondere berücksichtigt werden, wie viele und wie lange Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sind.[1053] Zuständige Kontrollbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit.

[1052] Bertram, AIP 12/2015, 3, 6.
[1053] BT-Drucks 18/9232, 31.

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