Dr. iur. Robert Bauer, Dr. iur. Oliver Bertram
I. Überblick
Rz. 345
§ 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten ist. Bereits nach der bisherigen Rechtslage gilt, dass sich die Unterrichtung auch auf die Beschäftigung von Personen erstreckt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Der entsprechende 2. Halbsatz von § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG wurde durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des AÜG dahingehend ergänzt, dass die Unterrichtung "insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen" umfasst. Ferner wurde der Vorschrift ein Satz neu hinzugefügt, wonach zu den erforderlichen Unterlagen auch die Verträge gehören, die der Beschäftigung derartiger Personen zugrunde liegen (§ 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Die textliche Ergänzung des allgemeinen Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats soll ausweislich der Gesetzesbegründung ausschließlich klarstellenden Charakter haben.
Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 BetrVG lautet:
Zitat
Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 [BetrVG] gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen.
Rz. 346
Ferner wurde mit dem AÜG-Änderungsgesetz die Vorschrift des § 92 BetrVG ergänzt. § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG sieht vor, dass die Unterrichtungspflicht über die Personalplanung im Zusammenhang mit der Information über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen auch die geplante Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und damit auch Leiharbeitnehmer, zu umfassen hat. Auch dies dient nach der Gesetzesbegründung der Klarstellung.
§ 92 Abs. 1 BetrVG lautet:
Zitat
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und Maßnahmen der Berufsbildung an Hand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.
Rz. 347
Die übrigen (geringfügigen) Änderungen im BetrVG in § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und § 120 Abs. 1 Nr. 3b BetrVG im Zuge der letzten AÜG-Reform sind lediglich redaktionelle Folgeänderungen und bedürfen keiner besonderen Erwähnung.
II. Rechtspolitische Diskussion und Entwicklung
Rz. 348
Die mit dem AÜG-Änderungsgesetz 2017 erfolgten Änderungen beruhen auf Forderungen, insbesondere der Gewerkschaften, nach erweiterten Mitbestimmungsrechten zur Kontrolle und Beschränkung von Leiharbeit und Werkverträgen, bleiben allerdings erheblich hinter früheren Vorschlägen zurück. Insbesondere von der IG Metall erhobene Forderungen sahen neben einer Kodifikation bestehender Informations- und Unterrichtungspflichten der Arbeitgeberseite im Zusammenhang mit Fremdpersonaleinsätzen auch eine erhebliche Ausweitung der betrieblichen Mitbestimmungsrechte bei Auslagerungen von Produktionsaufgaben an Dritte sowie die vollständige Erstreckung der Zuständigkeit des Betriebsrats des Entleih- bzw. Einsatzbetriebes auf externe Beschäftigte vor.
Rz. 349
Diese Forderungen stießen im Bundesrat zunächst auf Unterstützung durch einige Bundesländer. Der durch den Bundesrat vorgelegte Gesetzesentwurf vom 20.9.2013 sah als Reaktion auf die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Jahre 2011 erhebliche Veränderungen im AÜG sowie BetrVG vor, um die durch den Einsatz von Fremdpersonal vermeintlich entstandenen "nach sozialstaatlichen Maßstäben untragbaren und zum Teil sogar menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen" zu bekämpfen und trug deutlich die Handschrift der Gewerkschaften. Unter anderem enthielt der Entwurf des Bundesrates gesetzliche Klarstellungen im BetrVG zu (bereits existierenden) Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Betriebsrats im Zusammenhang mit Fremdpersonaleinsätzen. Ferner griff er die Forderung nach einer Doppelzuständigkeit des Betriebsrats für Stamm- wie Leiharbeitnehmer auf und sprach sich für ein Recht des Betriebsrats z...