Rz. 37

Seit der Gesetzesreform sieht das AÜG in § 1 Abs. 3 AÜG neben den bereits vorhandenen Ausnahmetatbeständen (wie etwa dem Konzernprivileg) eine Bereichsausnahme in zwei Varianten für den öffentlichen Dienst vor.[62] Gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG ist das Gesetz mit Ausnahme des § 1b S. 1, des 16 Abs. 1 Nr. 1f und Abs. 2 bis 5 AÜG sowie der §§ 17 und 18 AÜG nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und aufgrund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird. Hiernach soll insbesondere die in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vorgesehene Personalgestellung aus dem Anwendungsbereich des AÜG ausgeklammert bleiben.[63] Entsprechendes gilt gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG für Überlassungen zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden. Damit sind öffentlich-rechtlich organisierte Arbeitgeber, bei denen jeweils Tarifverträge des öffentlichen Dienstes und damit Arbeitsbedingungen auf vergleichbarem Niveau gelten, von den Vorgaben des AÜG bei der Überlassung von Beschäftigten weitgehend befreit. Die Ausnahmeregelung soll in ihrer Funktion dem für die Privatwirtschaft zugänglichen Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ähneln.[64]

 

Rz. 38

Diese durch das AÜG-Änderungsgesetz eingeführten Vorschriften sind für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sowie für die als öffentlich-rechtliche Körperschaften verfassten Religionsgemeinschaften von erheblicher Bedeutung. Vor der Gesetzesreform konnten z.B. im Rahmen von Strukturreformen der Verwaltung, die mit der Übertragung von Aufgaben auf einen neuen Rechtsträger und beabsichtigtem künftigen Einsatz der Beschäftigten bei diesem verbunden sind (nach dem Grundsatz "Personal folgt der Aufgabe"[65]), erhebliche Unklarheiten in Bezug auf die Anwendung des AÜG entstehen.

[62] Dazu auch Baeck/Winzer/Hies, NZG 2016, 415; Ebert, ArbRB 2016, 125; Gaenslen, öAT 2015, 181; Oberthür, ArbRB 2016, 109; Pawlak/Prasetyo, öAT 2015, 161; Seel, öAT 2016, 27; Stähle, Personalrat 2/2016, 38.
[63] BT-Drucks 18/9232, 22.
[64] BT-Drucks 18/9232, 22.
[65] Siehe dazu auch Sittard, in FS: Willemsen, 2018, S. 527 ff.

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