Dr. iur. Robert Bauer, Dr. iur. Oliver Bertram
1. Regelungskontext und frühere Rechtslage
Rz. 352
Die Vorschrift des § 80 BetrVG enthält in Abs. 1 die Zuweisung allgemeiner Aufgaben an den Betriebsrat sowie in Abs. 2 ein für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliches Informations- und Unterrichtungsrecht und ferner einen Anspruch auf Herausgabe einschlägiger Unterlagen. Der nicht abschließende Aufgabenkatalog in § 80 Abs. 1 BetrVG ist dabei als Ergänzung der im BetrVG sowie einer Vielzahl weiterer in gesetzlichen Vorschriften vorgesehener Unterrichtungs-, Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte zu verstehen. Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gehören unter anderem die Überwachung der Einhaltung geltender Vereinbarungen und Gesetze im Betrieb, die Beantragung bestimmter Maßnahmen zugunsten der Belegschaft und des Betriebs sowie verschiedene Schutz- und Förderungspflichten.
Rz. 353
Das Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über diejenigen Umstände zu unterrichten, die einen Bezug zu den ihm obliegenden Aufgaben aufweisen. Mit der Auskunftspflicht des Arbeitgebers korrespondiert ein Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Das Informationsrecht steht in einem kausalen Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung und beinhaltet demzufolge keinen uneingeschränkten Auskunftsanspruch des Betriebsrats über alle im Betrieb ablaufenden Vorgänge (Akzessorietät des Unterrichtungsanspruchs). Das gilt auch im Zusammenhang mit der Unterrichtung über den Einsatz von Fremdpersonal. § 80 Abs. 2 BetrVG erstreckt sich nicht nur auf die in Abs. 1 derselben Vorschrift genannten Aufgaben, sondern nach Art einer Generalklausel auf alle dem Betriebsrat auch im Wege weiterer Mitwirkungsrechte zugewiesenen Aufgaben, soweit dort keine speziellen Regelungen vorgesehen sind. Den Aufgabenbezug des Auskunftsverlangens hat der Betriebsrat dem Arbeitgeber darzulegen und sein Begehren ggf. so zu konkretisieren, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Für einen Informationsanspruch des Betriebsrats genügt nach der Rechtsprechung bereits ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Beteiligungsrechts. Der Anspruch besteht auch während der Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen.
Rz. 354
Bereits das Betriebsverfassungs-Reformgesetz des Jahres 2001 hatte den Informationsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich auch auf Personen erstreckt, die im Betrieb tätig sind, jedoch nicht in einem Arbeitsverhältnis zu seinem Inhaber stehen. Auch hierbei handelte es sich letztlich um eine gesetzliche Klarstellung, welche den vom BAG schon zuvor auch auf freie Mitarbeiter erstreckten Informationsanspruch des Betriebsrats nachzeichnete. Fremdbeschäftigte in diesem Sinne sind neben Leiharbeitnehmern beispielsweise auch Mitarbeiter, die auf Werkvertragsbasis im Betrieb beschäftigt werden, sowie Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst oder ein freies soziales Jahr ableisten.
Praxishinweis
Nach vorzugswürdiger Ansicht bezieht sich der Informationsanspruch gegenüber dem im Betrieb tätigen Fremdpersonal lediglich auf Personen, die nicht nur kurzfristig beschäftigt werden. Ferner wird angesichts des Zwecks und Wortlautes von § 80 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BetrVG zu Recht vorausgesetzt, dass die in Frage kommenden Personen in irgendeiner Form zur Arbeits- und Betriebsorganisation gehören müssen, was bspw. bei nur kurzfristig im Betrieb tätigen Handwerkern, Beratern des Arbeitgebers etc. nicht der Fall ist. Teilweise wird auch danach abgegrenzt, ob der Arbeitseinsatz unmittelbar der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebs diene. Bei Leiharbeitnehmern dürfte es allerdings auf deren beabsichtigte Einsatzdauer im Betrieb nicht ankommen. Dafür spricht, dass das Unterrichtungsrecht dem Betriebsrat nach seinem Zweck eine Prüfung in eigener Verantwortung ermöglichen soll, ob und inwieweit sich Aufgaben im Sinne des BetrVG ergeben und der Betriebsrat zu ihrer Wahrnehmung tätig werden kann. Auch § 14 Abs. 3 AÜG knüpft eine Beteiligung des Betriebsrats des Entleihbetriebes bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern nach § 99 BetrVG nicht an eine bestimmte Einsatzdauer, sondern lediglich an die bevorstehende Übernahme zur Arbeitsleistung.
Rz. 355
Der notwendige Aufgabenbezug des Informationsanspruchs gilt prinzipiell auch im Hinblick auf die Beschäftigung von Fremdpersonal, sodass der Betriebsrat auch hier ggf. darlegen muss, dass er die Informationen für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Fremdpersonal liegt allerdings ein Informationsanspruch regelmäßig schon aufgrund des Beteiligungsrechts nach § 99 BetrVG nahe. Zudem spricht die Tatsache, dass der Gesetzgeber mit der Klarstellung in § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG den Zweck verfolgt, dem Betriebsrat eine eigenständige Prüfung über das Bestehen von Aufgaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Fremdpersonaleinsatz...