Dr. iur. Robert Bauer, Dr. iur. Oliver Bertram
1. Höhe der Geldbuße nach § 16 Abs. 2 AÜG
Rz. 435
§ 16 Abs. 2 AÜG legt die Maximalhöhe der zu zahlenden Geldbuße für die jeweiligen Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 AÜG fest. Die Maximalhöhe der neu eingefügten Bußgeldtatbestände variiert zwischen 30.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 1b, Nr. 1c, Nr. 1d, und Nr. 1e AÜG) und 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a, 7b und Nr. 8a AÜG). Das Mindestbußgeld beträgt gemäß § 17 Abs. 1 OWiG 5 EUR.
Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße ist zu beachten, dass nach § 17 Abs. 2 OWiG fahrlässiges Handeln höchstens mit der Hälfte des angedrohten Maximalbetrages geahndet werden kann. Darüber hinaus sind nach § 17 Abs. 3 OWiG bei der konkreten Bemessung der Geldbuße die Bedeutung der erfüllten Ordnungswidrigkeit (Anhaltspunkt hierfür ist u.a. der gesetzliche Bußgeldrahmen, Ausmaß der Gefährdung des geschützten Rechtsguts) und der Vorwurf, der den Täter trifft (z.B. absichtlicher Verstoß oder Nachlässigkeit), zu berücksichtigen. Geschütztes Rechtsgut des § 16 AÜG ist neben der Herstellung geordneter Verhältnisse bei der Arbeitnehmerüberlassung insbesondere der Schutz der Leiharbeitnehmer. Insofern muss bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, ob eine Gefährdung des geschützten Rechtsguts, d.h. der Leiharbeitnehmer, überhaupt eingetreten ist.
Praxishinweis
Die Frage, ob überhaupt ein geschütztes Rechtsgut gefährdet wurde, spielt insbesondere in den Fällen eine Rolle, in denen nach § 10 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher fingiert wird, der Leiharbeitnehmer aber eine wirksame Festhaltenserklärung nach § 9 Abs. 2 AÜG abgegeben hat. In diesen Fällen bleibt der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 16 AÜG zwar bestehen. Allerdings dürfte das Verhalten des Leiharbeitnehmers bei der Bemessung des Bußgeldes strafmindernd zu berücksichtigen sein, da die Festhaltenserklärung des Leiharbeitnehmers indiziert, dass jedenfalls keine Gefährdung des Leiharbeitnehmers vorgelegen hat.
Schließlich sieht § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG eine Abschöpfung des erzielten Vorteils vor. Sollte dazu die Überschreitung des Bußgeldrahmens erforderlich sein, ist dies zulässig. Da es sich bei § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG um eine Ermessensentscheidung handelt, ist die zuständige Behörde allerdings selbst dann nicht zur Abschöpfung verpflichtet, wenn sie die Ordnungswidrigkeit sanktionieren möchte. Die Geldbuße kann mithin aus den beiden Komponenten der Sanktion sowie der Vorteilsabschöpfung bestehen oder lediglich eine Komponente berücksichtigen. So kann beispielsweise auf den Sanktionsanteil verzichtet und allein der gezogene Vorteil abgeschöpft werden. Dies kann in Betracht kommen, wenn sich das Verschulden des Täters als gering darstellt und nicht geahndet werden soll.
Praxishinweis
Statt eines Bußgeldbescheides kann die zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen auch einen Verfallbescheid nach § 29a OWiG erlassen und den Verfall der aus der Tat erlangten Vorteile anordnen. In diesem Fall erfolgt – unabhängig von der Höhe des hierin angeordneten Verfalls – keine Eintragung in das Gewerbezentralregister (siehe hierzu Rdn 436).
2. Sonstige Rechtsfolgen
Rz. 436
Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen werden nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO in das Gewerbezentralregister eingetragen, wenn die Geldbuße mehr als 200 EUR beträgt.
Praxishinweis
Eine Eintragung in das Gewerbezentralregister erfolgt jedoch nur dann, wenn ein einzelnes Bußgeld die Schwelle von 200 EUR übersteigt (vgl. § 149 Abs. 2 S. 1 GewO). Werden bei einer Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden mehrere bußgeldbewehrte Verstöße festgestellt, die allesamt die Eintragungsfähigkeitsgrenze von 200 EUR nach § 149 Abs. 2 S. 1 GewO unterschreiten, so erfolgt insgesamt keine Eintragung (§ 151 Abs. 3 GewO).
Überdies ist zu beachten, dass gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG bei einer Verwirklichung der Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der § 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f und 2 AÜG der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bis zu einer Dauer von drei Jahren droht. Somit droht nun auch ein Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe, wenn gegen die (i) Offenlegungspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG und/oder (ii) die Konkretisierungspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG verstoßen wurde.