Dr. iur. Robert Bauer, Dr. iur. Oliver Bertram
1. Regelungskontext und bisherige Rechtslage
Rz. 371
Die Vorschrift des § 92 BetrVG statuiert Mitwirkungsrechte des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten und betrifft die grundlegende Personalplanung des Arbeitgebers für den Betrieb. Nach § 92 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat über seine Personalplanung, daher den gegenwärtigen wie zukünftigen Personalbedarf und die hieraus folgenden personellen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Berufsbildung, zu unterrichten. In ähnlicher Weise wie bei § 80 Abs. 2 BetrVG besteht auch hier die Pflicht, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit dies für eine umfassende Unterrichtung des Betriebsrats erforderlich ist. § 92 Abs. 1 S. 2 BetrVG sieht ferner vor, dass Betriebsrat und Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen miteinander beraten sollen. Nach § 92 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber zudem personalplanungsbezogene Vorschläge unterbreiten. Die Grenze der Unterrichtungspflicht ist dort zu ziehen, wo die vom Betriebsrat verlangten Informationen Bereiche betreffen, die nicht mehr im Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen.
Rz. 372
Der Gesetzgeber hat den Begriff der Personalplanung nicht definiert. Sinn und Zweck der Regelung bestehen darin, dem Betriebsrat die den personellen Maßnahmen wie Einstellung, Kündigung und Versetzung zugrundeliegenden und zeitlich in der Regel vorgelagerten Grundsatzentscheidungen des Arbeitgebers frühzeitig bekannt zu machen, sodass dieser in Kenntnis der Lage des Betriebs und absehbarer Entwicklungen Einfluss nehmen kann. Zur Personalplanung zählen damit letztlich alle systematischen Planungen im Vorfeld späterer Personalmaßnahmen, die sich auf den gegenwärtigen oder künftigen Personalbedarf in quantitativer oder qualitativer Hinsicht sowie auf dessen Deckung durch Einsatz personeller Kapazitäten beziehen. Die Unterrichtungspflicht umfasst die Bereitstellung von Informationen zu gegenwärtigen und künftigen Personalplanungskonzepten in allen Bereichen der Personalplanung, inklusive der daraus resultierenden personellen Maßnahmen sowie der technischen und organisatorischen Methoden zu deren Umsetzung, nicht jedoch konkrete Maßnahmen gegenüber einzelnen Mitarbeitern, die wiederum in den Anwendungsbereich des § 99 BetrVG fallen können. § 92 BetrVG selbst beinhaltet nach allgemeiner Meinung lediglich eine Pflicht des Arbeitgebers zur Beratung und Unterrichtung, nicht jedoch ein echtes Mitbestimmungsrecht.
Rz. 373
Aspekte der Personalplanung, über welche der Arbeitgeber den Betriebsrat zu unterrichten hat, betreffen u.a. die Personalbedarfsplanung, Personaldeckungsplanung und die Einsatzplanung. In diesen Zusammenhängen können gerade auch Aspekte des Fremdpersonaleinsatzes zu erörtern sein. Beispielsweise kann hierzu gehören, ob und welche Kapazitätsbedarfe mit eigenen Mitarbeitern oder alternativ durch Fremdpersonal abgedeckt werden sollen. Ebenfalls gehört zur Personalbedarfsplanung die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Leiharbeitnehmern Übernahmechancen eingeräumt werden können. Auch Überlegungen, anstelle eines Abbaus von festangestellten Mitarbeitern vorrangig die Quote von Leiharbeitskräften zu reduzieren, gehören zur Personalplanung und sind daher ein möglicher Unterrichtungsgegenstand des § 92 Abs. 1 BetrVG.
2. Reichweite der Vorschrift
Rz. 374
Anders als bei § 80 Abs. 2 BetrVG war die Erstreckung der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers auf Personen, die nicht beim Arbeitgeber beschäftigt sind, noch nicht im Wortlaut der Regelung verankert. Gleichwohl entsprach es bereits nach bisheriger Rechtslage der wohl h.M., dass sich das Unterrichtungsrecht, wie dargestellt, auch auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern oder anderen Fremdbeschäftigten erstrecken kann, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen oder eintreten sollen, soweit deren Einsatz Teil eines Personalplanungskonzepts ist. Dies wird jetzt durch § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG klargestellt, indem das Gesetz nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass die Unterrichtung und dementsprechend auch die vorgesehene Beratung der Betriebsparteien über die personellen Maßnahmen auch die geplante Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis...