Rz. 378

Da mit den erfolgten Änderungen in § 80 Abs. 2 BetrVG und § 92 Abs. 1 BetrVG bisherige in der Rechtsprechung bereits weitgehend anerkannte Standards lediglich in das Gesetz aufgenommen wurden, hat sich durch die AÜG-Reform für die Praxis kein spezieller Anpassungsbedarf ergeben.[853] In der Praxis sind Auswirkungen allerdings insoweit spürbar, als die Betriebsräte mit Blick auf die klare gesetzliche Rechtslage nach Erfahrungen aus der Praxis vermehrt Informationen zum Einsatz von Fremdbeschäftigten im Betrieb einfordern und dies aktiver als früher zum Gegenstand der Beratung mit dem Arbeitgeber machen.

[853] Vgl. Hamann, AuR 2016, 136.

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