Rz. 33
Im Beispielsfall ist A gem. § 641 Abs. 3 BGB zur Ausübung eines angemessenen Zurückbehaltungsrechts (Leistungsverweigerungsrechts) an der Vergütung des Bauträgers (konkret wird es um die Schlussrate gehen) berechtigt.[80] Angemessen ist gem. § 641 Abs. 3 BGB i.d.R. das Doppelte der Mangelbeseitigungskosten ("Druckzuschlag"), wobei es im Prozess nicht Sache des A ist, zur Höhe vorzutragen.[81] Wenn außer A noch weitere Erwerber Einbehalte machen, verringert sich nach wohl h.M. das Zurückbehaltungsrecht des A (und der übrigen Erwerber) entsprechend, weil dem Bauträger sonst im Ergebnis nicht nur der doppelte, sondern der vielfache Betrag der Mangelbeseitigungskosten fehlen würde.[82] Die (offene) Frage ist nur, woher A wissen soll, ob und in welcher Höhe andere Erwerber sich wegen derselben Mängel auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Wenn der Bauträger moniert, dass das von A reklamierte Zurückbehaltungsrecht wegen der Einbehalte anderer Erwerber zu hoch ausgefallen sei, ist dem A eine entsprechende (Rück-)Frage zu empfehlen; erst wenn der Bauträger sich zu den Einbehalten anderer Erwerber substantiiert äußert, kann A verpflichtet sein, sein Zurückbehaltungsrecht ggf. entsprechend zu reduzieren. Das Zurückbehaltungsrecht bleibt auch nach einer "Vergemeinschaftung" der Mängelrechte durch WEG-Beschluss bestehen,[83] ebenso dann, wenn die Mängelansprüche verjährt sind.[84] Es reduziert sich aber auf den einfachen Betrag der Mangelbeseitigungskosten, sollte der Erwerber angebotene Nachbesserungsarbeiten abgelehnt haben und insofern in Annahmeverzug geraten sein.[85] Der Annahmeverzug lässt das Zurückbehaltungsrecht aber nicht entfallen.
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