Rz. 30

Die anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden können in einer Art Nachlass-Bilanz[66] dargestellt werden.

 
Aktiva Passiva
Ansprüche auf Gehaltsnachzahlungen und Bezüge für den Sterbemonat[67]
Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen[68]
Ansprüche nach dem VermG[69]
Abfindungsanspruch aus der Auflösung einer Ehegatten-Innengesellschaft[70]
Bargeld[71]
gesellschaftsrechtliche Ansprüche[72]
noch nicht erfüllte Ansprüche gegen die private Krankenversicherung[73]
Bankguthaben auf gemeinsamen Konten zu 50 %[74]
Erbschaft[75]
Handelsvertreterausgleichsanspruch, § 89b HGB[76]
Hausrat[77]
Krankenversicherungsansprüche[78]
Lastenausgleich für Vertreibungs- und Zonenschäden[79]
Lebensversicherung[80]
Regressanspruch gegen den Bevollmächtigten (bei Vollmachtsmissbrauch)[81]
Rückgabe- oder Entschädigungsansprüche für Grundstücke in der ehemaligen DDR[82]
Steuererstattungsansprüche[83]
Surrogate[84]
Vermächtnisanspruch[85]
Zuschlag in der Zwangsversteigerung[86]
Ansprüche der Ehefrau aus gemeinschaftlicher Wirtschaftsführung[87]
Auskunftserteilung nach § 2314 BGB[88] inkl. der Kosten etwaiger Sachverständigengutachten[89]
Darlehensverbindlichkeiten
Erblasserschulden[90]
Verbindlichkeit aus darlehensweise gewährtem Unterhalt nach AFG[91]
Kosten der Ermittlung der Gläubiger[92]
Kosten des Aufgebots der Nachlassgläubiger[93]
Kosten der angemessenen Beerdigung[94] und Grabstätte[95]
Kosten des Erbscheinsverfahrens einschließlich Rechtsanwaltsgebühren[96]
Kosten der Inventarerrichtung, §§ 1993 ff. BGB[97]
Kosten der Ermittlung des Bestands und des Werts des Nachlasses[98] einschließlich der Kosten eines hierzu geführten Prozesses[99]
Kosten der Nachlasspflegschaft/Nachlasssicherung[100]
Kosten der Nachlassverwaltung[101]
Kosten der Pflichtteilsberechnung[102]
(vom Erblasser vereinnahmte) Mietkaution

Nachabfindungsverpflichtung nach § 13 HöfeO[103]

nachehelicher Unterhalt[104]
Nachvermächtnis (§ 2191 BGB) und aufschiebend bedingtes Herausgabevermächtnis[105]
Prozesskosten[106]
Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers[107]
Steuerschulden[108] sowie damit zusammenhängende Steuerberatungskosten[109]
Testamentsvollstreckungskosten[110]
Unterhaltsverbindlichkeiten,[111] z.B. gegenüber dem, nichtehelichen Kind[112]
Verpflichtung zur Rückgabe von Geschenken (§ 528 BGB)[113]
Voraus des Ehegatten,[114] soweit er nicht wirksam entzogen[115] oder ausgeschlagen wurde[116]
Wohngeldschulden[117]
Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten (§ 1371 Abs. 2 und 3 BGB)[118]
[66] Wegen des Begriffs und der Darstellungsweise vgl. Damrau/Tanck/Riedel, § 2311 Rn 17.
[67] Der Anspruch auf diese Leistungen ist noch in der Person des Erblassers entstanden, er gehört daher zum Nachlass; Damrau/Tanck/Riedel, § 2311 Rn 17.
[68] Z.B. Leibrenten mit Mindestlaufzeit, vgl. Damrau/Tanck/Riedel, § 2311 Rn 17.
[69] Voraussetzung ist, dass der Erbfall nach dem 29.9.1990 eingetreten ist und der Anspruch auf Umständen beruht, die vor dem Tod des Erblassers eingetreten sind, Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 25.
[70] Sofern die Ehegatten eine sog. Ehegatten-Innengesellschaft zur Erreichung eines "eheübergreifenden Zwecks" bildeten, wird diese Gesellschaft durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst. Ein etwaiger Abfindungsanspruch gegenüber dem überlebenden Ehegatten fällt dann in den Nachlass. Steht hingegen dem Überlebenden ein Abfindungsguthaben zu, handelt es sich insoweit um eine Nachlassverbindlichkeit, BGH v. 22.6.1981 – II ZR 94/80, NJW 1982, 99; zur Ehegatten-Innengesellschaft vgl. jüngst OLG München v. 27.2.2009 – 3 U 2427/07, ErbR 2010, 59 f.; Henrich, FamRZ 1975, 533; Diederichsen, NJW 1977, 217; Damrau/Tanck/Riedel, § 2311 Rn 17.
[71] MAHB/Horn, § 29 Rn 192.
[72] Damrau/Tanck/Riedel, § 2311 Rn 17.
[73] Damrau/Tanck/Riedel, § 2311 Rn 17.
[74] Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung unter den Ehegatten werden Guthaben auf gemeinsamen Konten den Kontoinhabern jeweils zur Hälfte zugerechnet, DIV-Gutachten ZfJ 1992, 533, 534; MAHB/Horn, § 29 Rn 192.
[75] Soweit sie angenommen wird. Eine durch den Erben erfolgende Ausschlagung führt allerdings dazu, dass der im Nachlass befindliche Erbanspruch (rückwirkend) entfällt und an seinem Wert auch keinerlei Pflichtteilsansprüche bestehen, vgl. Heindl, ZErb 2016, 8, 10; Brüstle, BWNotZ 1976, 78, 79; MüKo-BGB/Lange, § 2311 Rn 8 m.w.N.; ist die Erbschaft überschuldet, hat ein Ansatz zu unterbleiben, eine Passivierung kommt im Hinblick auf die Möglichkeit, sich durch Ausschlagung vor etwaigen Verbindlichkeiten zu schützen, nicht in Betracht, vgl. MüKo-BGB/Lange, § 2311 Rn 17.
[76] Mit dem Tod des Handelsvertreters geht der Anspruch auf den/die Erben über, vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, § 89b Rn 9.
[77] Damrau/Tanck/Riedel, § 2311 Rn 17.
[78] Diese können ggf. mit korrespondierenden Passivposten zu saldieren sein, vgl. Damrau/Tanck/Riedel, § 2311 Rn 17.
[79] Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der anspruchsbegründend...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?