Rz. 30
Die anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden können in einer Art Nachlass-Bilanz[66] dargestellt werden.
Aktiva | Passiva | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Nachabfindungsverpflichtung nach § 13 HöfeO[103]
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