Rz. 1

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Er wird daher bestimmt durch die Pflichtteilsquote (siehe § 3 Rdn 42 ff.) und die Höhe des Nachlasswertes. Zur Ermittlung der Höhe des Nachlasswertes machen die §§ 2311 und 2312 BGB (für das Landgut) sowie § 2313 BGB für bedingte, unsichere und ungewisse Rechte und Verbindlichkeiten zwar einige, im Ergebnis aber doch nur wenige konkrete Vorgaben. Die maßgebliche Norm ist § 2311 BGB, die allerdings für sich allein nicht sehr aussagekräftig ist und nur durch eine Betrachtung der dem Pflichtteilsrecht zugrunde liegenden Systematik die für die Praxis erforderliche Konkretisierung erfahren kann.

 

Rz. 2

Für die Bestimmung der Höhe des Nachlasswertes ist in zwei Schritten vorzugehen:[1]

(1) Zunächst ist der Nachlassbestand festzustellen. Es sind also alle Aktiva und Passiva des Erblasservermögens sowie die pflichtteilsrelevanten, durch den Erbfall ausgelösten Verbindlichkeiten[2] zu ermitteln. Diesbezüglich hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Auskunft (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB) und auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB).

(2) Anschließend ist der so ermittelte Bestand zu bewerten, und zwar hinsichtlich der Aktiv- wie Passivposten. Diesbezüglich steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Wertermittlungsanspruch (§ 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB) zu.

 

Rz. 3

Für die Pflichtteilsermittlung folgt daraus folgendes Schema:[3]

Feststellung des Nachlassbestandes

Ermittlung des pflichtteilsrelevanten Aktivnachlasses
Ermittlung des pflichtteilsrelevanten Passivnachlasses

Feststellung des Nachlasswertes

Wertfeststellung des pflichtteilsrelevanten Aktivnachlasses
Wertfeststellung des pflichtteilsrelevanten Passivnachlasses
Pflichtteilsrelevanter Nettonachlass: Aktivnachlass minus Passivnachlass
Pflichtteil = Pflichtteilsquote x Nettonachlass.
[1] Vgl. etwa MüKo-BGB/Lange, § 2311 Rn 1; Damrau/Tanck/Riedel, § 2311 Rn 1; Meincke, Nachlassbewertung, S. 67 ff.
[2] Damrau/Tanck/Riedel, § 2311 Rn 14f.
[3] Damrau/Tanck/Riedel, § 2311 Rn 2 unter Hinweis auf Groll/Rösler, Erbrechtsberatung, C VI Rn 24.

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