Rz. 18

§ 158 Abs. 2 Nr. 4 FamFG entspricht § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 FGG und erfasst die Verfahren der Kindesherausgabe gemäß § 1632 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB oder der Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 BGB (im Einzelnen siehe § 4). Auch diese Verfahren betreffen intensiv die Zuordnung des Kindes zu seinem bisherigen Obhutselternteil bzw. seiner Pflegefamilie und sind damit für das Kind und sein weiteres Leben von wesentlicher, zuweilen existentieller Bedeutung.[43] Zugleich kann der die Herausgabe Begehrende leicht das eigenständige Interesse des Kindes aus den Augen verlieren. Gerade in den Pflegekinderfällen hat das Kind häufig gute Bindungen zu den Pflegeeltern aufgebaut und sieht sich den emotionalen Ansprüchen seiner Eltern ausgesetzt.

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