I. Bestellung von Amts wegen

 

Rz. 37

Ist eines der Regelbeispiele in § 158 Abs. 2 FamFG erfüllt oder ist es zur Wahrnehmung der Kindesinteressen erforderlich (§ 158 Abs. 1 FamFG), so bestellt das Gericht von Amts wegen einen Verfahrensbeistand. Das BVerfG hat die Bedeutung des Verfahrenspflegers als Institution zum Schutz der verfahrensrechtlichen Stellung des Kindes hervorgehoben.[103] Auch der Gesetzgeber hat durch die Schaffung des § 158 FamFG und seinen Erweiterungen und Konkretisierungen im Vergleich zur Vorgängervorschrift des § 50 FGG diesem Postulat Rechnung getragen.

Wegen der unterschiedlichen Folgen für die Vergütung ist darauf zu achten, im Bestellungsbeschluss anzugeben, ob die Verfahrensbeistandschaft beruflich geführt wird oder nicht (siehe Rdn 47 ff.).

[103] Vgl. nur BVerfG FamRZ 1999, 85.

II. Zeitpunkt für die Bestellung

 

Rz. 38

Nach § 158 Abs. 3 FamFG ist der Verfahrensbeistand so früh wie möglich zu bestellen, sobald nach Prüfung der Vorgaben in § 158 Abs. 1, 2 FamFG die Erforderlichkeit der Bestellung offensichtlich wird. Dies kann auch erstmalig im Beschwerdeverfahren der Fall sein. Da die Bestellung durch "das Gericht" (Wortlaut des § 158 Abs. 1 FamFG!) erfolgen muss, mag zwar in erster Instanz – statt eines Beschlusses – auch eine entsprechende Verfügung des Familienrichters genügen.[104] Zweitinstanzlich bedarf es hingegen eines Senatsbeschlusses in voller Besetzung; die Bestellung allein durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter ist nicht statthaft.[105] Daher kommt eine konkludente Bestellung durch Übermittlung von Schriftstücken oder Ladung zu einem Termin im Beschwerdeverfahren – anders als in erster Instanz – keinesfalls in Betracht.[106]

Die Bestellung hat nicht für jeden Rechtszug gesondert zu erfolgen; vielmehr wirkt eine erstinstanzliche Bestellung für jede weitere Instanz fort. Wird die erstinstanzliche Bestellung des Verfahrensbeistands in der Rechtsmittelinstanz nicht vor einem Tätigwerden des Verfahrensbeistandes abgeändert, so gelten die Bedingungen des erstinstanzlichen Beschlusses – einschließlich ggf. des erweiterten Aufgabenkreises – weiter.[107] Dies steht damit in Einklang, dass jede erstinstanzliche Beteiligtenstellung grundsätzlich automatisch im Rechtsmittelverfahren fortwirkt (siehe auch Rdn 30).[108]

Eine rückwirkende Bestellung ist unzulässig.[109]

 

Rz. 39

Bezüglich der Bestellungsbeendigung knüpft § 158 Abs. 6 FamG an die bisherige Regelung in § 50 Abs. 4 FGG an. Soweit die Bestellung des Verfahrensbeistandes nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben wird,[110] endet sie spätestens mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung (§ 158 Abs. 6 Nr. 1 FamFG) oder einem sonstigen Verfahrensabschluss, etwa durch Antragsrücknahme oder anderweitiger Verfahrenserledigung (§ 158 Abs. 6 Nr. 2 FamFG).

[104] OLG Nürnberg ZKJ 2015, 77; vgl. auch OLG Schleswig, Beschl. v. 19.4.2016 – 15 WF 170/15, juris; kritisch OLG München FamRZ 2016, 160.
[105] Vgl. BayObLG FamRZ 1999, 874; a.A. inzident OLG Nürnberg ZKJ 2015, 77; hiergegen zu Recht Menne, FamRB 2015, 171.
[106] A.A. allerdings OLG Nürnberg ZKJ 2015, 77.
[107] OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1533; OLG München NJW 2012, 691 und RPfl 2012, 205, jeweils unter Aufgabe seines Beschl. v. 8.6.2011 – 11 WF 859/11 (n.v.).
[108] Vgl. BGH FamRZ 2012, 1049.
[109] OLG München FamRZ 2016, 160.
[110] Zu den engen Voraussetzungen für eine Entlassung des Verfahrensbeistandes Heilmann, ZKJ 2011, 230.

III. Begründungspflicht

 

Rz. 40

Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes kann durch bloße Benennung der einschlägigen Vorschrift begründet werden. Sieht indes das Gericht trotz Vorliegens eines der in § 158 Abs. 2 FamFG genannten Regelbeispiele von der Bestellung ab, so muss das Gericht dies nach § 158 Abs. 3 S. 2 FamFG in seiner Endentscheidung begründen.[111] Hier ist eine nähere Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Regelbeispiel und den Gründen erforderlich, aus denen die Bestellung verworfen wurde.[112]

IV. Rechtsmittel

 

Rz. 41

Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes, deren Ablehnung oder Aufhebung sind lediglich das Verfahren fördernde Zwischenentscheidungen und als solche nicht selbstständig anfechtbar.[113] Diese zu § 50 FGG streitige Frage hat der Gesetzgeber in § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG geklärt. Auch wenn die Bestellung durch einen Rechtspfleger erfolgt ist, findet die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG nicht statt.[114] Selbst wenn die Verfahrensbeistandsbestellung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von § 158 FamFG gedeckt sein kann, greift der Anfechtungsausschluss des § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG ein, so etwa, wenn ein Verfahrensbeistand in einer rein vermögensrechtlichen Angelegenheit des Kindes bestellt wird.[115] Hier hilft allerdings der Antrag auf Niederschlagung der für den Verfahrensbeistand angefallenen Kosten nach § 20 FamGKG.[116] Auch eine Ablehnung des Verfahrensbeistandes wegen Befangenheit kommt nicht in Betracht, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.[117]

Unterbleibt al...

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