Rz. 37

Ist eines der Regelbeispiele in § 158 Abs. 2 FamFG erfüllt oder ist es zur Wahrnehmung der Kindesinteressen erforderlich (§ 158 Abs. 1 FamFG), so bestellt das Gericht von Amts wegen einen Verfahrensbeistand. Das BVerfG hat die Bedeutung des Verfahrenspflegers als Institution zum Schutz der verfahrensrechtlichen Stellung des Kindes hervorgehoben.[103] Auch der Gesetzgeber hat durch die Schaffung des § 158 FamFG und seinen Erweiterungen und Konkretisierungen im Vergleich zur Vorgängervorschrift des § 50 FGG diesem Postulat Rechnung getragen.

Wegen der unterschiedlichen Folgen für die Vergütung ist darauf zu achten, im Bestellungsbeschluss anzugeben, ob die Verfahrensbeistandschaft beruflich geführt wird oder nicht (siehe Rdn 47 ff.).

[103] Vgl. nur BVerfG FamRZ 1999, 85.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge