Rz. 7

Wie schon § 50 FGG stellt auch § 158 FamFG in Bezug auf die Verfahrensbeistandsbestellung darauf ab, inwieweit diese zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist.

Das Kindeswohl ist verfahrensrechtlich immer dann durch einen Verfahrensbeistand zu sichern, wenn zu befürchten ist, dass die Elterninteressen zu denen ihres Kindes in Konflikt geraten können.[17] Dies wurde bereits früher aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Kindeswohls in Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 103 GG hergeleitet[18] und kann seit der Entscheidung des BVerfG zum Zwangsumgang[19] ergänzend aus der verfassungsunmittelbaren Pflichtbindung des Elternrechts gefolgert werden. Wenn der Elternteil infolge der vorgenannten Interessenkollision nur noch sein Elternrecht, aber nicht mehr seine damit korrespondierende Elternpflicht im Sinne des Kindes wahrzunehmen droht, kann er dieses auch nicht mehr bei der Wiedergabe seines Willens und Interesses im Verfahren vertreten.

 

Rz. 8

Für die Bestellung des Verfahrensbeistands genügt es, dass ein Interessengegensatz in Betracht kommt. Es ist nicht erforderlich, dass der Gegensatz bereits besteht oder sicher vorhersehbar ist.[20] Während § 50 Abs. 1 FGG bislang als sog. Kann-Vorschrift ausgestaltet war, ist § 158 Abs. 1 FamFG nunmehr als Muss-Vorschrift formuliert. Dies bedeutet, dass sich das tatrichterliche Ermessen zwingend auf die Bestellung eines Verfahrensbeistandes reduziert, wenn die Prüfung ergibt, dass die Wahrnehmung der Kindesinteressen die Bestellung eines Verfahrensbeistandes erfordert.[21] Gewährleistet bereits die Bestellung eines Verfahrensbeistandes eine angemessene Sicherung der Verfahrensrechte des Kindes, so erübrigt sich ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers; das Kind wird regelmäßig weiterhin von seinen Eltern gesetzlich vertreten (dazu eingehend § 1 Rdn 425 ff.).

[17] BVerfG FamRZ 2008, 845; Anm. Völker, FamRB 2008, 174.
[18] BVerfGE 99, 145; LVerfG Brandenburg ZKJ 2010, 29; Anm. Rixe, ZKJ 2010, 63.
[19] BVerfG FamRZ 2008, 845; Anm. Völker, FamRB 2008, 174.
[20] OLG Köln FamRZ 2000, 1109; OLG München FamRZ 1999, 667.
[21] Kemper/Schreiber/Völker/Clausius/Wagner, § 158 Rn 4.

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