Rz. 389
Dem Erfordernis einer angemessenen Erklärungsfrist kann der Verwender auf verschiedenen Wegen nachkommen: Entweder er bestimmt die Frist bereits in seinen AGB, trägt dann allerdings das Risiko, dass bei einer im konkreten Einzelfall unangemessenen formularmäßigen Frist die gesamte Vertragsbestimmung unwirksam sein kann, oder er bestimmt die Frist jeweils individuell gegenüber den Vertragspartnern, die von der Erklärungsfiktion betroffen sein sollen. Dies führt zwar gerade bei Massengeschäften zu einem erhöhten Aufwand, erlaubt aber andererseits die Anpassung der Frist an die konkreten Umstände des Einzelfalles. Entscheidet sich der Verwender für eine Fristsetzung in seinen Geschäftsbedingungen, ist die Angemessenheit aufgrund der generalisierenden Betrachtung an dem Rechtsgeschäft zu orientieren, das die umfassendste Fristsetzung erfordert. Generell muss eine angemessene Frist dem Vertragspartner die Einholung notwendiger Informationen, einen bestimmten Zeitraum für den Entscheidungsprozess sowie die Übersendung eines Widerspruchs ermöglichen.
Rz. 390
Als Anhaltspunkte für angemessene, branchentypische Erklärungsfristen können die folgenden Entscheidungen dienen:
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Zinsanpassung/Umschuldung eines Darlehens: zwei Wochen sind zu kurz; |
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Kontoabschlussrechnung: ein Monat ist ausreichend; sechs Wochen für Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss der Sparkassen genügen ebenfalls; |
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Mobilfunkvertrag: sechs Wochen zum Einspruch gegen eine Rechnung genügen; |
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Krankenhaus: zwölf Wochen für Verwahrung zurückgelassener Sachen genügt; |
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schwierige oder umfangreiche Rechtsgeschäfte: mindestens zwei Wochen; |
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übliche Rechtsgeschäfte: mindestens eine Woche, in eilbedürftigen Fällen ist aber auch eine Unterschreitung dieser Mindestfrist möglich; unzulässig ist grundsätzlich aber eine Vertragsbedingung, die von dem Vertragspartner eine sofortige oder unverzügliche Erklärung verlangt. |
Rz. 391
Ist der Verwender nicht auf die Angabe einer bestimmten Frist angewiesen, kann es sich auch empfehlen, in den Geschäftsbedingungen auf die Einhaltung einer angemessenen Frist zu verweisen. Der Beginn der Frist darf allerdings nicht vor die Erteilung des Hinweises verlagert werden, da dies den Sinn und Zweck der Fristsetzung unterlaufen würde. Eine zu kurze Fristsetzung führt zum Ausbleiben der Fiktionswirkung, da eine angemessene Frist in diesem Fall nicht ausgelöst wird. Allerdings kann die Fristsetzung – anders als bei der formularmäßigen Ausgestaltung – durch den Verwender wiederholt werden.