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Gegenüber einem Unternehmer ist eine Vertragsbedingung, die diesem eine Vertragsstrafe für von ihm verursachte Leistungsstörungen auferlegt, grundsätzlich wirksam.[206] Dies wird damit begründet, dass der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendende Unternehmer angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung rein kaufmännischer Geschäfte regelmäßig ein gesteigertes Interesse an der Einhaltung des Vertrages durch den anderen Unternehmer hat.[207] Allerdings sind entsprechende Klauseln über die Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB auf ihre Unangemessenheit hin zu überprüfen.[208]

[206] BGH NJW 1985, 53, 56; BGH BB 1995, 1437; NK-BGB/Kollmann, § 309 Rn 86; MüKo/Wurmnest § 309 Nr. 6 Rn 19; Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 38.
[207] NK-BGB/Kollmann, § 309 Rn 86; MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 6 Rn 19.
[208] NK-BGB/Kollmann, § 309 Rn 86; Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 38; MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 6 Rn 19.

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