Rz. 69

Für den Antrag nach § 108 Abs. 2 FamFG gelten die Nrn. 3100 ff. VV RVG. Soweit durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen vereinfachte gerichtliche Verfahren vorgesehen sind, gelten gleichfalls die Nrn. 3100 ff. VV RVG.[71]

[71] Musielak/Borth/Grandel, § 107 FamFG Rn 16; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV Vorb. 3.2.1 Rn 21; Thiel, AGS 2009, 366. Zu den Werten bei diesen Verfahren vgl. § 8 Rdn 26.

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