Rz. 69
Für den Antrag nach § 108 Abs. 2 FamFG gelten die Nrn. 3100 ff. VV RVG. Soweit durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen vereinfachte gerichtliche Verfahren vorgesehen sind, gelten gleichfalls die Nrn. 3100 ff. VV RVG.[71]
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