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Das Gespräch muss, wie das Gesetz sagt, der "Vermeidung" oder "Erledigung" dienen. Das Gesetz spricht nicht davon, dass das Gespräch stattdessen auch der "Vereinfachung" dienen könne. Das wäre im Sinne der angestrebten Justizentlastung sinnvoll. Die Auffassung, dass "Erledigung" sich auch auf einzelne streitige Tatbestandsmerkmale beschränken kann, ist für die Einigungsgebühr noch im Fluss. Für die Terminsgebühr müssen die gleichen Regeln gelten wie für die Einigungsgebühr. Beispielsfälle sind etwa die Außerstreitstellung des Anfangsvermögens im Zugewinn oder des Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, um dadurch die Verfahren abzukürzen[35] (str.). Zu dem Meinungsstreit bei der Einigungsgebühr vgl. § 11 Rdn 13 ff.

Möglich ist selbstverständlich stets, dass sich das Gespräch nur auf Teile des Verfahrensgegenstandes bezieht (z.B. nur auf die Rückstände und nicht auf den laufenden Unterhalt).

[35] AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, VV Vorb. 3 Rn 151: Es genügt, dass das Gespräch der Abkürzung des Verfahrens dient. Zurückhaltend Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV Vorb. 3 Rn 165 ff.

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