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Ursprünglich sahen die ersten Vereinigungen oder Gesellschaften, die in Deutschland selbstständigen Rechts- und Kostenschutz für rechtliche Auseinandersetzungen boten, z.B. für Ansprüche aus Bergschäden oder Automobilunfällen, ihre Tätigkeit zunächst nicht als Betrieb von Versicherungsgeschäften und damit auch nicht als aufsichtspflichtig i.S.v. § 1 VAG.[1] Wichtige Bestimmung ist die Vorschrift des § 8a VAG. In dieser Vorschrift wird die Aufsichtspflicht geregelt. Seit dem Wegfall der Spartentrennung regelt die Vorschrift des § 8a VAG den Betrieb der Rechtsschutzversicherung innerhalb eines Kompositversicherers.[2]

Entscheidend für die Entwicklung der Rechtsschutzversicherung ist, dass ein Rechtsschutzversicherer zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes der Erlaubnis des BAV bedurfte.[3]

Wichtiges Kriterium für die Rechtsschutzversicherung ist die Spartentrennung. Die selbstständige Rechtsschutzversicherung konnte bis 30.6.1990 in Deutschland nur von einem Versicherer betrieben werden, dessen Geschäftsplan nicht gleichzeitig andere Versicherungszweige umfasst.[4]

Bis zum 30.6.1990 enthielt das VVG keine Vorschriften, die speziell die selbstständige Rechtsschutzversicherung betreffen.

An der gesetzlichen Situation der Rechtsschutzversicherung hat sich durch das neue VVG vom 23.11.2007, das am 1.1.2008 in Kraft getreten ist (Art. 1 Abs. 1 S. 1 EGVVG) nichts geändert. Die früheren Regelungen der §§ 158l bis 159o VVG a.F. wurden nahezu unverändert übernommen in die §§ 126-129 VVG. Hinzuweisen ist auf die ergänzende Vorschrift des § 125 VVG. Diese Vorschrift definiert die Verpflichtung der Rechtsschutzversicherung dahingehend, dass die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen sind.

Die ARB sind an das VVG n.F., das am 1.1.2008 in Kraft getreten ist, angepasst.[5]

[1] Harbauer/Bauer, Einleitung ARB 2000, Rn 24 sowie Rn 26; zu den Ursprüngen und zur Entwicklung der Rechtsschutzversicherung vgl. ausführlich Plote, 1. Teil A I Rn 1.
[2] Harbauer/Bauer, Einleitung ARB 2000, Rn 34.
[3] Harbauer/Bauer a.a.O. Rn 27.
[4] Harbauer/Bauer a.a.O. Rn 34.
[5] Vgl. hierzu im Einzelnen Harbauer/Bauer a.a.O. Rn 40.

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