Rz. 436

Die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, sind zu bezeichnen. In zumutbarem Umfang sind Behauptungen über den beweisbedürftigen Zustand der Sache oder Person aufzustellen. Die Angabe in groben Zügen genügt. Für die Verständlichkeit des Antrags ist es zweckmäßig, den Anspruchsgrund kurz darzustellen. Zum Mindestmaß des erforderlichen Vortrags hat der BGH entschieden:[196]

Zitat

"Das geforderte minimale Maß an Substantiierung hinsichtlich der gemäß § 487 Nr. 2 ZPO zu bezeichnenden Beweistatsachen ist jedenfalls dann nicht erreicht, wenn der Antragsteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen."

 

Rz. 437

Nur bei diesem "minimalen Maß an Substantiierung" ist der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar und nur dann hat der Sachverständige eine Grundlage für die ihm übertragene Tätigkeit.

[196] BGH, Beschl. v. 10.11.2015 – VI ZB 11/15, juris Leitsatz = NJW-RR 2016, 63 f.

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