Rz. 356

Je nachdem, um welche Verfahrensart es sich handelt, ist eine unterschiedliche Anzahl dieser Gerichtskosten einzuzahlen. Aus der folgenden Übersicht ergeben sich die wichtigsten Gebührentatbestände aus der Anlage 1 zum GKG (mit den Tatbeständen zur etwaigen Herabsetzung):

 

Rz. 357

 
Verfahrensart Anzahl der Gebühren
Klageverfahren 3,0

nachträgliche Herabsetzung auf

durch Klagerücknahme (vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung)

durch Anerkenntnis des Beklagten

durch einen Verzicht des Klägers

durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs

durch Erledigungserklärungen der Parteien, vorausgesetzt, es ergeht keine Entscheidung über die Kosten oder das Gericht fasst lediglich einen Beschluss über die Kostentragung (ohne Begründung und bei erklärtem Begründungs- und Rechtsmittelverzicht!), welche die Parteien zuvor getroffen und dem Gericht mitgeteilt haben oder bei einer Kostenübernahmeerklärung einer Partei
1,0
Mahnverfahren 0,5
Übergang in das Klageverfahren nach dem Mahnverfahren weitere 2,5
Selbstständiges Beweisverfahren 1,0
Verfahren über einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung grundsätzlich 1,5
Berufungsverfahren, grundsätzlich 4,0

nachträgliche Herabsetzung auf

bei der Beendigung des gesamten Verfahrens durch Rücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, und zwar, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist
2,0

Beschwerdeverfahren nach der ZPO regelmäßig

Diese kann sich ermäßigen.

Festgebühr

von 60,00 EUR, 90,00 EUR oder 120,00 EUR
 

Berechnungsbeispiel:

Der Kläger verlangt mit seiner Klage Auskunft und eine sich danach zu berechnende Zahlung, welche er vorläufig mit 10.000,00 EUR einschätzt. Der Auskunftsanspruch wird mit bis zu 25 % davon angesetzt, so dass sich der Streitwert auf insgesamt 12.500,00 EUR beläuft.

Gemäß der Gebührentabelle (Anlage 1 zu § 34 GKG) beträgt eine Gerichtsgebühr 267,00 EUR bei einem Gegenstandswert von bis zu 13.000,00 EUR. Für das Klageverfahren sind drei Gerichtsgebühren einzuzahlen. Also muss der Kläger 801,00 EUR vorschießen.

Wird der Rechtsstreit letztendlich mit einem Vergleich beendet, erhält der Kläger zwei Gerichtsgebühren zurückerstattet, weil sich die Gerichtskosten nachträglich auf einen einfachen Wert reduzieren. Einigen sich die Parteien dann, z.B. noch darüber, dass die Kosten "gegeneinander aufgehoben", also die Gerichtskosten geteilt werden und jede Seite die eigenen Rechtsanwaltsgebühren trägt, erhält der Kläger noch die Hälfte der verbleibenden Gerichtsgebühr vom Beklagten erstattet. Letztendlich hätte er dann 133,50 EUR Gerichtsgebühren gezahlt.

Bei anwaltlicher Vertretung ist indes zu berücksichtigen, dass bei einem Vergleich zusätzlich eine Einigungsgebühr anfällt. Er hätte damit bei einem Streitwert von bis zu 13.000,00 EUR nachstehend berechnete Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen (vorausgesetzt, dass kein anrechenbarer Teil für eine bisherige außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit abzuziehen ist und keine Auslagen für Zeugen oder Sachverständige anfallen):

 
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 785,20 EUR
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 724,80 EUR
1,0 Vergleichsgebühr, Nr. 1003 VV RVG 604,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 2.134,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 405,46 EUR
Summe 2.539,46 EUR

Zusammen mit den Gerichtsgebühren über 133,50 EUR würde sich Gesamtkosten von 2.672,96 EUR ergeben.

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