Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 158
Neben der einzuklagenden Hauptforderung spielen auch die Nebenforderungen eine Rolle.
Rz. 159
Zu den Nebenforderungen gehören vor allem zwei Dinge: zum einen die Zinsen der Hauptforderung, zum anderen die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung (Mahn-, Inkasso-, Rechtsanwaltskosten). Für Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen sind. Für die prozessuale Wertberechnung bleiben die Nebenforderungen außer Betracht, sie erhöhen also den Streitwert einer Klage nicht. Folglich entstehen durch das Einklagen von Nebenforderungen auch keine höheren Kosten und Gebühren.
a) Zinsen
Rz. 160
Bei den Zinsen kommt es darauf an, in welcher Höhe und ab wann diese gefordert werden können.
aa) Zinssätze
Rz. 161
Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen seit dem 29.7.2014 neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB, im Übrigen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB. Dem Gläubiger bleibt aber unbenommen, aus einem anderen Rechtsgrund, etwa wegen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung, höhere Zinsen zu verlangen.
Rz. 162
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres. Die Bezugsgröße dafür wird von der Europäischen Zentralbank bestimmt; die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz im Bundesanzeiger bekannt.
Rz. 163
Für die klageweise Geltendmachung reicht aber die einfache Formulierung, dass beantragt wird, die beklagte Partei zu verurteilen, "[den Betrag] nebst Zinsen von fünf [oder neun] Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem [Datum des Verzuges] zu zahlen". Die konkrete Zinshöhe muss nicht errechnet werden und sollte aus richterlicher Sicht auch nicht, um diese nicht nachrechnen zu müssen. Zinsen ab einem Datum oder gestaffelt für bestimmte Zeiträume im Tenor zuzusprechen, fällt leichter.
Rz. 164
Hinweis
In der Praxis sind immer wieder dem Wortlaut des § 288 Abs. 1, 2 BGB nicht entsprechende Formulierungen zu konstatieren, die anstelle von "Prozentpunkten" von 9 % bzw. 5 % Zinsen sprechen. Ein solcher Anfängerfehler ist vermeidbar.
bb) Zeitpunkt des Verzugs
Rz. 165
Der Zeitpunkt bzw. das Datum, ab welchem Zahlung verlangt werden kann, richtet sich nach dem Verzugseintritt des Schuldners. Dafür spielt stets die Fälligkeit der Forderung eine Rolle. Daher muss immer der Zeitpunkt der Fälligkeit festgestellt werden. Es gelten folgende Regeln:
Rz. 166
Die Fälligkeit eines Anspruchs bestimmt sich primär nach einer etwaigen Vereinbarung der Parteien. Erforderlich ist dafür eine vertragliche Abrede, demzufolge die beiderseitig vereinbarte Leistungszeit. Eine einseitige Bestimmung – etwa durch die Rechnung – reicht an dieser Stelle nicht aus. Bei der Einräumung von Skonto wird die Forderung unter Umständen erst nach Ablauf der Skontofrist fällig. Wird die Leistungszeit durch unbestimmte Formulierungen wie "in Kürze" oder "möglichst bald" festgelegt, muss die Fälligkeit nach billigem Ermessen ausgefüllt werden. Typische Klauseln wie "Kasse gegen Faktura" oder "sofort Kasse netto" bedeuten hingegen die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs schon gegen den Empfang der Rechnung vor der Übergabe der Ware.
Rz. 167
Eine Vertragspartei – also der Gläubiger oder der Schuldner – darf einseitig die Leistungszeit und damit die Fälligkeit der Forderung dann bestimmen, wenn die Parteien sich auf diese Vorgehensweise geeinigt haben. Diese Vertragsseite muss im Zweifel nach billigem Ermessen die Fälligkeit festlegen, § 315 Abs. 1 und 2 BGB.
Rz. 168
Haben sich die Vertragsschließenden nicht über die Fälligkeit der Forderung geeinigt, kommt es darauf an, ob eine gesetzliche Regelung besteht. Diese ist u.a. in folgenden Fällen gegeben:
Rz. 169
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Miete Die Wohnraummiete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu zahlen, nach denen sie bemessen ist, § 556b Abs. 1 BGB. Miete für ein Grundstück, ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu zahlen, § 579 Abs. 1 S. 1 BGB. Falls sie nach Zeitabschnitten bemessen ist, muss sie nach Ablauf der jeweiligen Abschnitte beglichen werden. Die Miete für ein Grundstück ist jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres am ersten Werktag des folgenden Monats zu bezahlen, es sei denn, sie ist nach kürzeren Zeitintervallen bemessen. |
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Pacht Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten; ist sie nach Zeiträumen bemessen, ist sie am ersten Werktag nach Ablauf der einzelnen Abschnitte zu zahlen, §§ 581 Abs. 2, 579 Abs. 1 BGB. |
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Darlehen Die Fälligkeit hängt von der Kündigung einer der Vertragsparteien ab, wenn für die Rückerstattung keine Zeit bestimmt ist, § 488 Abs. 3 S. 1 BGB. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate, § 488 Abs. 3 S. 2 BGB. |
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Dienstvertrag Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu zahlen. Ist das Entgelt nach Zeitabschnitten b... |