Rz. 182

Unbezifferte Klageanträge sind zulässig, wenn entweder dem Kläger die Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist, z.B. bei:

Schmerzensgeldklagen nach § 253 Abs. 2 BGB,
Entschädigungsklagen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB,
Schadensersatzklagen wegen des merkantilen Minderwerts eines Kraftfahrzeugs,
Ausgleichsklagen des Handelsvertreters nach § 89b HGB,
Zahlungsklagen nach §§ 315 Abs. 3 S. 2, 319 Abs. 1 S. 2 BGB oder
wenn die Klagesumme erst durch eine Beweisaufnahme oder durch die Schätzung des Gerichtes nach § 287 ZPO festgestellt werden kann.
 

Rz. 183

Umfassender Tatsachenvortrag ist dann zum Bemessen der Anspruchshöhe erforderlich, bei einer Schmerzensgeldklage z.B.: Schwere der Verletzungen, Art und Umfang der medizinischen Behandlung, Heilungsverlauf, Intensität und Dauer der Schmerzen, Dauerschäden und Spätfolgen.

 

Rz. 184

Die Betragsvorstellung kann (nicht: muss!) geäußert werden durch das Nennen eines Mindestbetrages oder einer Betragsvorstellung ohne Mindestbetrag, ausreichend ist aber, nur die Tatsachen für die Ausübung des richterlichen Ermessens vorzutragen (Vorteil: ohne Verstoß gegen § 308 ZPO trägt der Kläger kein Kostenrisiko). Andererseits eröffnet die Angabe eines konkreten Betrages die Beurteilung einer etwaigen Beschwer für ein mögliches Berufungsverfahren.

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