Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 399
Erlässt das Gericht die beantragte einstweilige Entscheidung, muss diese dem Gegner zugestellt werden, was grundsätzlich selbst zu veranlassen ist. Im Gegensatz zu anderen Richtersprüchen ist es nicht erforderlich, zuvor eine Vollstreckungsklausel einzuholen.
a) Zustellung im Parteibetrieb
Rz. 400
Handelt es sich um einen Beschluss, muss der Rechtsanwalt des Gläubigers im Parteibetrieb zustellen, § 922 Abs. 2 ZPO. Das bedeutet, dass keine Zustellung durch das Gericht erfolgt. Der Rechtsanwalt des Gläubigers muss diesen Beschluss dem Schuldner innerhalb eines Monats seit der Verkündung bzw. seitdem er vom Gericht die Entscheidung erhalten hat, zustellen. Diese Zustellung darf der Gläubiger notfalls auch noch innerhalb einer Woche nach der Vollziehung des Arrestbefehls bzw. der einstweiligen Entscheidung nachholen (vgl. § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO). Der sicherste Weg ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, denn ein Rechtsanwalt begeht durch die Verweigerung der Ausstellung des Empfangsbekenntnisses im Rahmen einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO keine ahnbare Berufspflichtverletzung.
b) Amtszustellung
Rz. 401
Wurde die Entscheidung per Urteil gefällt, genügt die Amtszustellung durch das Gericht. Eine selbst zu veranlassende Zustellung entfällt in diesem Fall.
c) Vollzug
Rz. 402
Die richterliche Eilentscheidung wird beim Arrest mit der Pfändung oder in der Eintragung einer Hypothek oder auch mit der Durchführung einer Haft vollzogen. Bei der einstweiligen Verfügung kommt es auf die angeordnete Maßnahme an.
Rz. 403
Bemerkt der Antragsgegner, dass der Antragsteller die Zustellung versäumt hat, kann er nach Fristablauf des § 929 Abs. 2, 3 ZPO Widerspruch wegen veränderter Umstände einlegen und mit Erfolg beantragen, die einstweilige Maßnahme aufzuheben.