Rz. 41

Als Gütestelle können – auf deren Antrag – Personen anerkannt werden, welche Streitschlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben und welche die Gewähr für eine objektive und qualifizierte Schlichtung bieten. Das sind insbesondere Rechtsanwälte, welche die Qualifikation zum Mediator haben; es kommen aber auch Sachverständige in Betracht.

 

Rz. 42

Eine Gütestelle muss neutral, unabhängig und unparteilich geführt werden. Dies schließt aus, dass der Rechtsanwalt eine der Parteien vertritt oder berät, soweit es um den Gegenstand des Verfahrens geht. Das gilt auch für Tätigkeiten nach dem Abschluss des Verfahrens. Die vorherige Beratung nur einer Partei mit dem Ziel, ein Güteverfahren aufzunehmen, ist aber zulässig. Dies ist vor Beginn des Güteverfahrens der anderen Partei offenzulegen.

 

Rz. 43

Die Gütestelle muss sich selbst eine Verfahrensordnung geben, d.h. sie ist bei jeder Gütestelle anders. Sie muss sich nach dem jeweiligen Schlichtungsgesetz richten, d.h.: Die Verfahrensordnung hat die Einleitung sowie die Durchführung und Beendigung des Güteverfahrens zu regeln. Es besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Eine Ausnahme gilt bei der Entbindung durch beide Parteien von der Schweigepflicht. Auch die Honorarfrage muss durch die Verfahrensordnung geregelt sein, wodurch die Kosten divergieren können. Oftmals werden Kostenpauschalen erhoben, eventuell ein gestaffeltes Stundenhonorar für die Güteverhandlung, abhängig vom Gegenstandswert.

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