Rz. 400

Handelt es sich um einen Beschluss, muss der Rechtsanwalt des Gläubigers im Parteibetrieb zustellen, § 922 Abs. 2 ZPO. Das bedeutet, dass keine Zustellung durch das Gericht erfolgt. Der Rechtsanwalt des Gläubigers muss diesen Beschluss dem Schuldner innerhalb eines Monats seit der Verkündung bzw. seitdem er vom Gericht die Entscheidung erhalten hat, zustellen. Diese Zustellung darf der Gläubiger notfalls auch noch innerhalb einer Woche nach der Vollziehung des Arrestbefehls bzw. der einstweiligen Entscheidung nachholen (vgl. § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO). Der sicherste Weg ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher,[194] denn ein Rechtsanwalt begeht durch die Verweigerung der Ausstellung des Empfangsbekenntnisses im Rahmen einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO keine ahnbare Berufspflichtverletzung.[195]

[194] Rüpell/Fuchs, Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt im Parteibetrieb – eine neue Haftungsfalle?, AnwBl 2016, 893, 894.
[195] BGH, Urt. v. 26.10.2015 – AnwSt (R) 4/15, juris = AnwBl 2016, 70.

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