Rz. 216

Der fakultative Inhalt vorbereitender Schriftsätze (vgl. § 131 ZPO: "soll enthalten") darf durch in Bezug genommene und nach § 131 ZPO beigefügte Anlagen (z.B. Abrechnungen, Privatgutachten) auch ergänzt werden, solange nur der Schriftsatz aus sich heraus verständlich bleibt und die Bezugnahme substantiiert erfolgt. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftlichen Vortrags dienen, können aber erforderlichen Sachvortrag nicht ersetzen.[104] Beigefügte Anlagen sollen lediglich dem Gericht ermöglichen, den Vortrag anhand der Belege zu überprüfen.[105] Das Gericht ist aber nicht gehalten, sich das Fehlende aus umfangreichen Anlagen selbst herauszusuchen.[106] Unzulässig und damit ungenügend ist folglich nur die Beifügung von Anlagen oder gar eines Anlagenkonvoluts. Es reicht auch nicht die Formulierung, diese mit der Beifügung "vorzutragen" oder "zum Gegenstand des Vortrags" zu machen. Der Anwalt muss sich schon gewisse Mühe machen, das Wesentliche selbst – ggf. zusammenfassend – schriftsätzlich vorzutragen. Gerichte sind nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren.[107] Zulässig ist es aber, wenn ein Kläger zur Substantiierung seines Anspruchs auf eine aus sich heraus verständliche (und im Streitfall nicht einmal eine Seite umfassende) Darstellung in den Anlagen konkret Bezug nimmt. Dann verlangt die Berücksichtigung der in Bezug genommenen Anlage vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit.[108]

 

Tipp

Wenn Anlagen beigefügt werden, sollten diese für Bezugnahmen entsprechend gekennzeichnet (und in weiteren Schriftsätzen fortlaufend durchnummeriert) werden, z.B. für den Kläger: K1, K2 etc.; für den Beklagten: B1, B2 etc.; für den Antragsteller: ASt1, ASt2 etc.; für den Antragsgegner: AG1, AG2 etc.; für den Streitverkündeten: StV1, StV2 etc.

[104] BGH, Urt. v. 26.4.2016 – VI ZR 50/15, juris Rn 23 = NJW 2016, 3092; Beschl. v. 27.9.2001 – V ZB 29/01, juris = BGHReport 2002, 257; Zöller/Greger, 33. Aufl. 2020, § 130 ZPO Rn 2.
[105] BVerfG, Beschl. v. 30.6.1994 – 1 BvR 2112/93, juris Rn 24 = NJW 1994, 2683–2684.
[106] Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Bezugnahme im Schriftsatz: s. Lange, NJW 1989, 438–444 m.w.N. und Beispielen.
[107] BGH, Beschl. v. 2.10.2018 – VI ZR 213/17, juris Rn 8 = NJW 2019, 182 ff.; BGH, Urt. v. 17.7.2003 – I ZR 95/00, juris = NJW-RR 2004, 639, 640.
[108] BGH, Beschl. v. 2.10.2018 – VI ZR 213/17, juris = NJW 2019, 1082–1083 (Leitsatz und Gründe).

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