Rz. 286

Ist der Mandant beweispflichtig und bestreitet die Gegenseite die Tatsachenbehauptung, ist Beweis anzubieten. Für jede beweiserhebliche – und nicht offenkundige – Behauptung ist das am besten geeignete und verfügbare Beweismittel zu benennen. Gelingt bei Gericht dieser "Hauptbeweis", wird die Klage Erfolg haben.

Im Falle der Nichtbeweisbarkeit einer günstigen Behauptung geht der Rechtsstreit (insoweit) verloren. Gleiches gilt, wenn zu erwarten ist, dass die andere Partei (zumindest) die Überzeugung des Gerichts von dem Beweis erschüttern wird.

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