Rz. 127
Des Weiteren ist bereits bei der Klageeinreichung an eine später eventuell erforderlich werdende Zwangsvollstreckung zu denken.
Rz. 128
Tipp 1
Um bei einem späteren Erlöschen oder einem Namenswechsel der Firma eines Kaufmanns etwaigen Vollstreckungsschwierigkeiten oder einer sonst erforderlich werdenden Titelumschreibung zuvorzukommen, ist vor dem Firmennamen der Inhaber aufzuführen.
Rz. 129
Tipp 2
Soweit dies in Betracht kommt, sollten auch persönlich haftende Gesellschafter zur Verbesserung der Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten stets mit verklagt werden, auch bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
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