Rz. 127

Des Weiteren ist bereits bei der Klageeinreichung an eine später eventuell erforderlich werdende Zwangsvollstreckung zu denken.

 

Rz. 128

 

Tipp 1

Um bei einem späteren Erlöschen oder einem Namenswechsel der Firma eines Kaufmanns etwaigen Vollstreckungsschwierigkeiten oder einer sonst erforderlich werdenden Titelumschreibung zuvorzukommen, ist vor dem Firmennamen der Inhaber aufzuführen.

 

Rz. 129

 

Tipp 2

Soweit dies in Betracht kommt, sollten auch persönlich haftende Gesellschafter zur Verbesserung der Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten stets mit verklagt werden, auch bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

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