Rz. 272

Der Rechtsanwalt kann einen Zeugen vor dem Prozess befragen. Bei unsicheren (alten, kranken, ladungsunfähigen) Zeugen können schriftliche Erklärungen im Prozess als Urkunde vorgelegt werden.

 

Rz. 273

Man darf einen Zeugen durchaus vor dem Prozess fragen, ob und was er aussagen würde. Dies ist keine unzulässige Zeugenbeeinflussung. Wenn der Zeuge im Prozess danach gefragt wird, ob er sich mit einer Partei unterhalten hat, muss er – selbstverständlich – auch in diesem Punkt wahrheitsgemäß aussagen. Das ist der Zeugenaussage nicht abträglich und kann sogar positiv als Beweis der Ehrlichkeit des Zeugen bewertet werden.

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