Rz. 163

Der Zeitpunkt bzw. das Datum, ab welchem Zahlung verlangt werden kann, richtet sich nach dem Verzugseintritt des Schuldners. Dafür spielt stets die Fälligkeit der Forderung eine Rolle. Daher muss immer der Zeitpunkt der Fälligkeit festgestellt werden. Es gelten folgende Regeln:

 

Rz. 164

Die Fälligkeit eines Anspruchs bestimmt sich primär nach einer etwaigen Vereinbarung der Parteien. Erforderlich ist dafür eine vertragliche Abrede, demzufolge die beiderseitig vereinbarte Leistungszeit. Eine einseitige Bestimmung – etwa durch die Rechnung – reicht an dieser Stelle nicht aus. Bei der Einräumung von Skonto wird die Forderung unter Umständen erst nach Ablauf der Skontofrist fällig. Wird die Leistungszeit durch unbestimmte Formulierungen wie "in Kürze" oder "möglichst bald" festgelegt, muss die Fälligkeit nach billigem Ermessen ausgefüllt werden. Typische Klauseln wie "Kasse gegen Faktura" oder "sofort Kasse netto" bedeuten hingegen die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs schon gegen den Empfang der Rechnung vor der Übergabe der Ware.

 

Rz. 165

Eine Vertragspartei – also der Gläubiger oder der Schuldner – darf einseitig die Leistungszeit und damit die Fälligkeit der Forderung dann bestimmen, wenn die Parteien sich auf diese Vorgehensweise geeinigt haben. Diese Vertragsseite muss im Zweifel nach billigem Ermessen die Fälligkeit festlegen, § 315 Abs. 1 und 2 BGB.

 

Rz. 166

Haben sich die Vertragsschließenden nicht über die Fälligkeit der Forderung geeinigt, kommt es darauf an, ob eine gesetzliche Regelung besteht. Diese ist u.a. in folgenden Fällen gegeben:

 

Rz. 167

Miete

Die Wohnraummiete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu zahlen, nach denen sie bemessen ist, § 556b Abs. 1 BGB. Miete für ein Grundstück, ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu zahlen, § 579 Abs. 1 BGB. Falls sie nach Zeitabschnitten bemessen ist, muss sie nach Ablauf der jeweiligen Abschnitte beglichen werden. Die Miete für ein Grundstück ist jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres am ersten Werktag des folgenden Monats zu bezahlen, es sei denn, sie ist nach kürzeren Zeitintervallen bemessen.

Pacht

Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten; ist sie nach Zeiträumen bemessen, ist sie am ersten Werktag nach Ablauf der einzelnen Abschnitte zu zahlen, §§ 581 Abs. 2, 579 Abs. 1 BGB.

Darlehen

Die Fälligkeit hängt von der Kündigung einer der Vertragsparteien ab, wenn für die Rückerstattung keine Zeit bestimmt ist, § 488 Abs. 3 S. 1 BGB. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate, § 488 Abs. 3 S. 2 BGB.

Dienstvertrag

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu zahlen. Ist das Entgelt nach Zeitabschnitten bemessen, ist es nach Ablauf der jeweiligen Zeitabschnitte zu entrichten, § 614 BGB.

Werkvertrag

Der Besteller muss bei Abnahme des Werkes zahlen, § 641 Abs. 1 BGB. Entsprechendes gilt, wenn es in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt ist: Dann ist sie für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. Bei etwaigen Mängeln gilt: Kann der Besteller Mangelbeseitigung fordern, darf er die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung – regelmäßig das Doppelte der für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten, § 641 Abs. 3 BGB – im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts verweigern.

Hat der Besteller einem Dritten die Herstellung des Werkes versprochen, gilt nach § 641 Abs. 2 BGB: Das Entgelt des Unternehmers ist fällig, soweit

der Besteller vom Dritten seine Vergütung (oder Teile davon) erhalten hat oder das Werk vom Dritten abgenommen wurde (oder als abgenommen gilt) oder wenn
der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft darüber bestimmt hat, ob er Geld erhalten hat oder das Werk abgenommen wurde.

Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt das aber nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

Verwahrung

Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, muss er es vom Zeitpunkt der Verwendung an verzinsen, § 698 BGB. Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der Aufbewahrung abzugelten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, ist sie nach dem Ablauf der jeweiligen Abschnitte zu bezahlen, § 699 BGB.

Gesellschaft

Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach Auflösung der Gesellschaft verlangen, § 721 Abs. 1 BGB. Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, haben Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen, § 721 Abs. 2 BGB.

Unterhalt

Laufender Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen, vgl. u.a. § 1612 Abs. 3 BGB.

Leistungen des Versicherers

Geldleistungen des Versicherers sind fällig, wenn die notwendigen Erhebungen für den Versicherungsfall und den Umfang der Leistung des Versicherers beendet sind, § 14 Abs. 1 VVG. Sind diese Feststellungen nicht bis z...

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