Rz. 46
Aus der protokollierten Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung statt, §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 797a ZPO.[53] Vergleiche vor anerkannten Gütestellen werden vom Urkundsbeamten des Amtsgerichts, in dem die Gütestelle ihren Sitz hat, auf Antrag mit einer Vollstreckungsklausel versehen.
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