Rz. 279

Um eine Beweislage zu verbessern, kommt – wie bereits eingangs erwähnt – die Abtretung einer klagegegenständlichen Forderung in Betracht, damit der Zessionar bzw. dessen gesetzlicher Vertreter als Zeuge zur Verfügung steht.

 

Rz. 280

Aus der BGH-Rechtsprechung hierzu folgt, dass diese taktische Verfahrensweise durchaus in Betracht kommt:[130]

Zitat

"Sieht es der Rechtsanwalt, der von einer GmbH den Auftrag erhält, deren Forderung durchzusetzen, als notwendig an, dass der Geschäftsführer seiner Mandantin im Rechtsstreit als Zeuge zur Verfügung steht, so hat er sie jedenfalls dann auf andere Möglichkeiten hinzuweisen, dieses Ziel zu erreichen, wenn die Forderung möglicherweise nicht wirksam abgetreten werden kann."

 

Rz. 281

Der Geschäftsführer einer GmbH kann auch noch während des laufenden Prozesses abberufen werden, §§ 38 Abs. 1, 46 Nr. 5, 47 Abs. 1 GmbHG, um als Zeuge zur Verfügung zu stehen. Zwar unterliegt auch dieses prozessuale Vorgehen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO und wird möglicherweise vom entscheidenden Gericht nicht gern gesehen. Dennoch dürfte oftmals die so geschaffene Zeugenstellung sinnvoll sein, weil Aussagen selbst dieser "parteiischen" Zeugen regelmäßig objektiver und glaubhafter eingeschätzt werden als das Ergebnis von Parteivernehmungen.[131]

[130] BGH, Urt. v. 29.4.2003 – IX ZR 54/02, juris = AnwBl 2003, 657 ff.
[131] Kollrus, Kaufmännisches Bestätigungsschreiben – eine kautelarjuristische Geheimwaffe im Rahmen des Vertragsmanagements?, BB 2014, 779 ff.

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