Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
1. Rechtsweg
Rz. 100
Vor der Klageerhebung ist eventuell die Zulässigkeit des Rechtswegs zu überprüfen. Nach § 13 GVG haben die ordentlichen Gerichte über Zivilsachen nicht zu entscheiden, soweit besondere gesetzliche Zuweisungen bestehen. Handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Sache, ist demgemäß das Arbeitsgericht (zweite Instanz: Landesarbeitsgericht) anzurufen, § 2 ArbGG. Die Arbeitsgerichte sind gemäß Art. 95 Abs. 1 GG ein gleichwertiger Gerichtszweig. Eine weitere Sonderzuweisung besteht für Patentsachen, §§ 65 ff. PatG, und gemäß § 14 GVG. Würde in einer Schiedssache vor einem ordentlichen Gericht geklagt werden, müsste das angerufene Amts- oder Landgericht diese Klage auf Rüge des Beklagten als unzulässig abweisen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schiedsvereinbarung wirksam und durchführbar ist. Wenn das angerufene staatliche Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist, ist eine Klage vor dem ordentlichen Gericht zulässig.
Rz. 101
Nach der Rechtsprechung richtet sich die Abgrenzung zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß § 40 Abs. 1 VwGO nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dazu ist zu klären, durch welche Rechtssätze der Sachverhalt maßgebend geprägt wird und welche Rechtssätze für die Beurteilung des Klagebegehrens in Anspruch genommen werden können.
Rz. 102
Auf der anderen Seite sind den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auch materiell nicht zu den Zivilsachen zählende Rechtsstreitigkeiten zugewiesen.
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Dazu gehören gemäß Art. 34 GG die Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB einschließlich der Rückgriffsansprüche gegen den Beamten und für Ansprüche aus einem Vergleichsvertrag über den Amtshaftungsanspruch. Von der Zuweisung werden auch sonstige Schadensersatzansprüche aus einem öffentlich-rechtlichem Verhältnis erfasst, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Amtshaftung stehen, z.B. Verzugsschäden aus einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis oder Schadensersatzansprüche aus der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, welche sich eng mit einer Amtspflicht berührt. |
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Umstritten ist der Rechtsweg bei Ansprüchen, welche aus dem Abschluss oder der Anbahnung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags folgen oder entsprechenden Schadensersatzansprüchen aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3, 241 BGB. Weil nach der BGH-Rechtsprechung der Zivilrechtsweg einschlägig ist, kann dieser aber problemlos gewählt werden. |
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Ferner besteht die Ersatzzuweisung des Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG: Bei einer Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist. |
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Sonstige Zuweisungen folgen aus verschiedenen einfachen Gesetzen: u.a. Ausgleichsansprüche einschließlich der Aufopferungsfälle und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten oder Verwahrung nach § 40 Abs. 2 VwGO. |
2. Zuständiges Gericht
Rz. 103
Ferner muss geprüft werden, welches Gericht sowohl sachlich als auch örtlich zuständig ist.
a) Sachliche Zuständigkeit
Rz. 104
In der ersten Instanz ist in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten entweder das Amtsgericht oder das Landgericht anzurufen. Das Amtsgericht ist zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands den Landgerichten zugewiesen sind, § 23 GVG.
Rz. 105
Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts besteht für Ansprüche, deren Gegenstand bis 5.000,00 EUR einschließlich beträgt (§ 23 Nr. 1 GVG: "nicht übersteigt"). Beim Berechnen des Zuständigkeitsstreitwerts ist nur die Hauptforderung maßgebend. Nebenforderungen wie Zinsen – selbst wenn sie berechnet sein sollten – oder vorgerichtliche Kosten bleiben außer Betracht.
Rz. 106
Stellt man neben dem Hauptantrag noch einen Hilfsantrag, ist der höhere Antrag maßgebend. Ein solcher Hilfsantrag wird für den Fall gestellt, dass sich der Hauptantrag als unbegründet herausstellen sollte.
Rz. 107
Ferner ist das Amtsgericht streitwertunabhängig ausschließlich u.a. zuständig für Wohnraumangelegenheiten (§ 23 Nr. 2a GVG) und zwar für mietrechtliche Sachen (nicht: Gewerbemietzins!), für Wohnungseigentumssachen (§ 23 Nr. 2c GVG) und in Familiensachen (§ 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GVG).
Rz. 108
Vor das Landgericht gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind (§ 71 Abs. 1 GVG). Damit...