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Einzuhalten sind gleichsam gesetzlich geregelte Klagefristen. Hierzu gehören u.a.:

Die Drei-Wochen-Frist nach §§ 1, 4 S. 1 KSchG: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 578 ff. ZPO ist die Klagefrist des § 586 Abs. 1 und 2 ZPO – Notfrist von einem Monat – zu beachten. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei vom Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils.
Für ein selbstständiges Beweisverfahren gilt gemäß § 494a ZPO, soweit kein Rechtsstreit anhängig ist, dass das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen hat, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat. Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat.
Bei Arrest und einstweiliger Verfügung hat das Arrestgericht gemäß § 926 ZPO auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat, wenn die Hauptsache nicht anhängig ist.

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