Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 146
Nach dem Rubrum (welches die Prozessparteien bezeichnet) sollte möglichst genau angegeben werden, worum die Parteien streiten. Für das Bezeichnen des Streitgegenstands genügt eine stichwortartige, jedoch möglichst genaue Umschreibung, z.B. "Werklohnforderung", "Darlehensrückzahlung", "Zahlung aus Kaufvertrag", "Mietzins", "Räumung", "Schadensersatz" "aus Verkehrsunfall", "Herausgabe von…" usw.
Rz. 147
Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist der Klagegegenstand anzugeben. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben reicht es nach ständiger BGH-Rechtsprechung (entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen) aus, wenn der Anspruch als solcher konkret bezeichnet und identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann. Unerheblich ist also, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist – auch wenn dies freilich nicht dem Anspruch einer anwaltlichen Klageschrift genügen kann.
Tendenziell stellt der BGH mithin keine zu hohen Anforderungen. Verlangt der Kläger beispielsweise gemäß § 433 Abs. 2 BGB Kaufpreiszahlung, ist der Gegenstand des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmt, wenn der Kläger in der Klageschrift vorträgt, dass er dem Beklagten Waren geliefert habe und er darüber hinaus die diesbezüglich ausgestellten Rechnungen mit Betrag, Datum und (Rechnungs-)Nummer bezeichnet.
Rz. 148
Besondere Vorsicht ist aber bei sog. Saldoklagen, beispielsweise bei einer Klage wegen Mietzahlungsrückständen gegen den Mieter, geboten: Wird die Zahlungsklage auf eine Forderungsaufstellung gestützt, in welcher der Vermieter die geschuldeten Bruttomieten den vom Mieter gezahlten Beträgen und diesem erteilten Gutschriften gegenüberstellt, sind die Einzelforderungen in der Aufstellung nach Betrag und – soweit erforderlich – nach Monat auszuweisen, anderenfalls könnte es sich um eine unzulässige Saldoklage handeln.
Rz. 149
Die Klage oder der Antrag soll den Streitwert angeben, § 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Das ist erforderlich, damit das Gericht seine sachliche Zuständigkeit feststellen und den Gerichtskostenvorschuss – drei Gebühren – berechnen (und anfordern) kann. Der Gegenstandswert ergibt sich regelmäßig aus dem Wert der begehrten Forderung. Die Angabe dient zugleich der Verfahrensbeschleunigung und ist insbesondere bei Klagen erforderlich, bei denen sich der Streitwert nicht aus dem Antrag ergibt, z.B. bei unbezifferten Zahlungsanträgen oder Feststellungsklagen. Bei mehreren Anträgen sind die Streitwerte für jeden Antrag im Einzelnen zu beziffern und zu addieren.
Rz. 150
Wird der Streitwert angegeben, orientiert sich die Geschäftsstelle des Gerichts üblicherweise daran, um den Vorschuss zu berechnen und anzufordern, ohne dass es einer vorherigen (vorläufigen) Streitwertfestsetzung durch das Gericht bedarf. Dies kann gerade, wenn eine verjährungshemmende Wirkung durch eine baldige Klagezustellung (vgl. § 167 ZPO) erzielt werden soll, zur Verfahrensbeschleunigung führen.
Rz. 151
Wird der (selbst berechnete) Gerichtskostenvorschuss nicht bereits mit der Klage durch Gerichtskostenmarken/-stempler oder die Beifügung eines Schecks eingezahlt und soll auf die – an die Partei persönlich zu richtende – Gerichtskostenrechnung zugewartet werden, kann es dem Prozessbevollmächtigten für eine verjährungshemmende Wirkung zur Meidung eines Verschuldens von Verzögerungen obliegen, Nachfrage zu halten, wenn eine zeitnahe Vorschussanforderung nicht erfolgt.
Rz. 152
Die Angabe des Streitwerts ist für das Gericht unverbindlich und schließt eine abweichende Festsetzung (und damit ggf. Nachforderung) nicht aus.