Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 53
Das seit dem 1.4.2016 geltende Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verpflichtet jeden Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber zu informieren, inwieweit er bereit (oder verpflichtet) ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, § 36 Abs. 1 VSBG. Wenn er sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat (oder dazu durch Rechtsnormen verpflichtet ist), muss er auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen.
Rz. 54
Die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle bestimmt das Konfliktbeilegungsverfahren und regelt die Einzelheiten seiner Durchführung. Damit wird aber der Zugang zur staatlichen Gerichtsbarkeit nicht beschränkt, § 5 Abs. 2 VSBG. Dem Verbraucher darf keine verbindliche Lösung auferlegt werden. Außerdem können beide Seiten jederzeit die Teilnahme an einem solchen Verfahren beenden, § 15 VSBG. Erklärt der Antragsgegner, an dem Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen oder es nicht fortsetzen zu wollen, muss der Streitmittler das Verfahren beenden, es sei denn Rechtsvorschriften, Satzungen oder vertragliche Abreden bestimmen etwas anderes. Das Verfahren ist (außer bei privatautonomer Gestaltung) freiwillig.
Rz. 55
§ 13 Abs. 1 VSBG sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass sich die Parteien im Streitbeilegungsverfahren durch einen Rechtsanwalt (oder durch eine andere Person, soweit diese zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist) vertreten lassen. Einen Anwaltszwang gibt es nicht, § 13 Abs. 2 VSBG.