Rz. 151

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage einen bestimmten Antrag aufweisen. Dazu hat der Kläger die ersuchte Entscheidung eindeutig anzuführen.

 

Rz. 152

Aus richterlicher Sicht ist die Beschränkung auf die tatsächlich erforderlichen Anträge, d.h. regelmäßig auf den Sachantrag (so wie er später in einem streitigen Urteil aufgeführt werden würde) und den Antrag nach § 331 Abs. 3 ZPO, geboten und sind die nicht seltenen – teilweise seitenlangen – verfahrens- und vollstreckungsrechtlichen Formularanträge zu vermeiden. Solche wären erst zu stellen, wenn es auf sie ankommt. Unnötig, wenngleich aus Sicht des Mandanten beeindruckend, ist auch ein Kostenantrag, über den das Gericht ohnehin von Amts wegen entscheidet. Eine Beschränkung auf das Erforderliche erhöht die eigene Kompetenz und Qualität des anwaltlichen Schriftsatzes.

 

Rz. 153

Ein Rechtsanwalt muss vermeiden, dass seine Anträge auslegungsfähig sind, schließlich besteht die Gefahr, dass das Gericht die Anträge eventuell in einer nicht gewünschten Richtung deutet. Der Klageantrag muss die Art und den Umfang der begehrten Leistung so exakt bezeichnen, dass der Beklagte das Risiko der Klage abschätzen kann, um sich gegen die Klage sachgerecht verteidigen zu können.[91]

 

Rz. 154

Überdies ist der Antrag so zu stellen, dass er zur Durchsetzung des Mandantenbegehrens den gewünschten vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Schon bei der Antragstellung ist die etwaige spätere Zwangsvollstreckung zu bedenken. Dies ist insbesondere bei der Bezeichnung von Gegenständen bei einer Herausgabeklage zu beachten. Durch die Bezeichnung muss ein Dritter – d.h. ggf. später der Gerichtsvollzieher – in die Lage versetzt werden, die nämlichen Gegenstände unzweifelhaft zu identifizieren.

[91] BGH, Urt. v. 26.1.1983 – IVb ZR 355/81, juris = NJW 1983, 1056.

1. Zahlungsanträge

 

Rz. 155

Zu formulieren ist, in welcher Höhe Zahlung verlangt wird.

Richtet sich der Zahlungsantrag gegen mehrere Personen, die als Gesamtschuldner haften, kommen folgende Formulierungen in Betracht.

 

Formulierungsbeispiel:

"[…] die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger […] zu zahlen"

oder

"[…] die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin […] zu zahlen".

2. Nebenforderungen zur Klage

 

Rz. 156

Neben der einzuklagenden Hauptforderung spielen auch die Nebenforderungen eine Rolle.

 

Rz. 157

Zu den Nebenforderungen gehören vor allem zwei Dinge: zum einen die Zinsen der Hauptforderung, zum anderen die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung (Mahn-, Inkasso-, Rechtsanwaltskosten). Für Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen sind. Für die prozessuale Wertberechnung bleiben die Nebenforderungen außer Betracht, sie erhöhen also den Streitwert einer Klage nicht. Folglich entstehen durch das Einklagen von Nebenforderungen auch keine höheren Kosten und Gebühren.

a) Zinsen

 

Rz. 158

Bei den Zinsen kommt es darauf an, in welcher Höhe und ab wann diese gefordert werden können.

aa) Zinssätze

 

Rz. 159

Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen seit dem 29.7.2014 neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), im Übrigen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Dem Gläubiger bleibt aber unbenommen, aus einem anderen Rechtsgrund, etwa wegen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung, höhere Zinsen zu verlangen.

 

Rz. 160

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres. Die Bezugsgröße dafür wird von der Europäischen Zentralbank bestimmt; die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz im Bundesanzeiger bekannt.

 

Rz. 161

Für die klageweise Geltendmachung reicht aber die einfache Formulierung, dass beantragt wird, die beklagte Partei zu verurteilen, "[den Betrag] nebst Zinsen von fünf [oder neun] Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem [Datum des Verzuges] zu zahlen". Die konkrete Zinshöhe muss nicht errechnet werden und sollte aus richterlicher Sicht auch nicht, um diese nicht nachrechnen zu müssen. Zinsen ab einem Datum oder gestaffelt für bestimmte Zeiträume im Tenor zuzusprechen, fällt leichter.

 

Rz. 162

 

Hinweis

In der Praxis sind immer wieder dem Wortlaut des § 288 Abs. 1, 2 BGB nicht entsprechende Formulierungen zu konstatieren, die anstelle von "Prozentpunkten" von 9 % bzw. 5 % Zinsen sprechen. Ein solcher Anfängerfehler ist vermeidbar.

bb) Zeitpunkt des Verzuges

 

Rz. 163

Der Zeitpunkt bzw. das Datum, ab welchem Zahlung verlangt werden kann, richtet sich nach dem Verzugseintritt des Schuldners. Dafür spielt stets die Fälligkeit der Forderung eine Rolle. Daher muss immer der Zeitpunkt der Fälligkeit festgestellt werden. Es gelten folgende Regeln:

 

Rz. 164

Die Fälligkeit eines Anspruchs bestimmt sich primär nach einer etwaigen Vereinbarung der Parteien. Erforderlich ist dafür eine vertragliche Abrede, demzufolge die beiderseitig vereinbarte Leistungszeit. Eine einseitige Bestimmung...

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